Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

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Leistungen

Asylbewerber, Ausländerrechtliche Betreuung in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften

Die ausländerrechtliche Betreuung von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften gehört zu den Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörden.

Neu eingereiste Asylbewerber sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung Wohnung zu nehmen. Dauert das Asylverfahren länger, erfolgt nach Wegfall der Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung in der Regel eine Zuweisung in eine staatliche Gemeinschaftsunterkunft.

Die ausländerrechtliche Betreuung von Asylbewerbern in den Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften bis zur Anerkennung eines Schutzstatus oder bis zur Aufenthaltsbeendigung abgelehnter und vollziehbar zur Ausreise verpflichteter Asylbewerber erfolgt durch die Zentralen Ausländerbehörden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Zentralen Ausländerbehörden Zuständigkeit für Asylbewerber, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, vorübergehend auf die örtlichen Ausländerbehörden übertragen.

Die zentralen Ausländerbehörden sind für alle ausländerrechtlich erforderlichen Maßnahmen zuständig, die je nach Stand des Asylverfahrens anfallen, z.B. für die

  • Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen,
  • Entscheidung über Beschäftigungserlaubnisse,
  • Entscheidung über räumliche Beschränkungen des Aufenthaltes,
  • Einzug von Aufenthaltsgestattungen,
  • Ausstellung und Einzug von Duldungen.

Sie sind ferner zuständig für die

  • Sicherheitsüberprüfungen,
  • Anzeige von Straftaten,
  • Ausschreibung von untergetauchten Personen zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme,
  • Identitätsklärung und Beschaffung von Heimreisedokumenten,
  • Beantragung von Ausreisegewahrsam oder Abschiebungshaft.

Auch der Erlass von Ausweisungsbescheiden bei entsprechender Strafbarkeit des Asylbewerbers ist bereits während des Asylverfahrens möglich.

  • § 63 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG)
  • § 61 Asylgesetz (AsylG)
  • § 32 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
  • §§ 58 ff. Asylgesetz (AsylG)
  • § 53 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
  • § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht - ZustVAuslR)
  • §§ 47 f. Asylgesetz (AsylG)
  • § 71 ff. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

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