Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

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Leistungen

Ausbildungsstätten für Rettungssanitäter, Beantragung der staatlichen Anerkennung

Ausbildungsstätten für Rettungssanitäter müssen von der Regierung staatlich anerkannt werden.

Zur Sicherung der Ausbildungsqualität dürfen die theoretische Ausbildung und der Abschlusslehrgang zum Erwerb der Rettungssanitäter-Qualifikation nur an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt werden. Die Anerkennung erfolgt durch die jeweils zuständige Regierung.

Die staatliche Anerkennung wird erteilt, wenn die Anforderungen für die Erteilung erfüllt sind:

  • Personelle Anforderungen
    • Fachqualifikation der Ausbilder für die theoretische Ausbildung grundsätzlich mindestens Rettungssanitäter. Für Spezialthemen ist auch der Einsatz von Fachreferenten möglich
    • Fachliche Gesamtleitung soll mindestens einem Lehrrettungsassistenten oder Praxisanleiter für Notfallsanitäter obliegen
  • Bauliche Anforderungen
    • Lehrsaal in ausreichender Größe für den theoretischen und fachpraktischen Unterricht
    • Weiterer Raum in geeigneter Größe für praktische Übungen oder Gruppenarbeiten
    • Geeignete Einrichtung zur Einnahme bzw. Zubereitung von Mahlzeiten
  • Sachliche Anforderungen
    • Lehrbücher bzw. elektronische Lernmedien auf aktuellem Stand
    • Vollständige in einem Rettungswagen Typ Bayern vorhandene Ausrüstung

Der Antrag kann über das bereitgestellte Online-Verfahren oder formlos schriftlich bei der für die Ausbildungsstätte örtlich zuständigen Regierung eingereicht werden. Diese erteilt bei Erfüllung aller Voraussetzungen die staatliche Anerkennung. Das Online-Verfahren wird im BayernPortal angezeigt, wenn Sie den Ort der Ausbildungsstätte auswählen (siehe „Online-Verfahren“).

keine

Verwaltungsgebühr: 100 Euro

ca. 1 Monat

Die personellen, baulichen und sachlichen Anforderungen sind in geeigneter Weise nachzuweisen.

Vor der Antragsstellung ist eine Abstimmung mit der zuständigen Regierung zu empfehlen.

  • § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayerische Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV)
  • § 13 Bayerische Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV)

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Schwaben

Regierung von Schwaben

AdresseRegierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
+49 821 327-01+49 821 327-01
+49 821 327-2289+49 821 327-2289

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)