Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Leistungen

Trink- und Abwasseranlage, Beantragung einer Härtefallförderung

Der Freistaat Bayern unterstützt die bayerischen Städte und Gemeinden bei der Sanierung von Trink- und Abwasseranlagen in Härtefällen mit Zuwendungen.

Zweck

In Härtefällen werden Vorhaben zur Sanierung bestehender Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gefördert, wenn diese zu unzumutbaren Belastungen von Gebietskörperschaften sowie Bürgerinnen und Bürgern führen.

Gegenstand

Gefördert wird in Härtefällen

  • die bauliche Sanierung bestehender Trinkwasserleitungen und Abwasserkanäle (Nr. 2.2.1 RZWas 2021) und
  • der erstmalige Bau von Verbundleitungen für Wasserversorgungsanlagen sowie der erstmalige Bau von Verbundkanälen bei Auflassung von Kläranlagen (Nr. 2.2.2 RZWas 2021),
  • die bauliche Sanierung bestehender Trinkwassergewinnungs- und aufbereitungsanlagen, Trinkwasserspeicher, Kläranlagen, Pumpwerke und Regenbecken (Nr. 2.2.3 RZWas 2021),
  • der Beitritt des Einrichtungsträgers zu einem Zweckverband (Nr. 2.2.4 RZWas 2021) und
  • die Erstellung von Sanierungs- und Strukturkonzepten (Nr. 2.2.5 RZWas 2021).

Zuwendungsempfänger

Gefördert werden Kommunen mit bis zu 20.000 Einwohnern, deren Eigenbetriebe, Zweckverbände sowie Kommunalunternehmen, die Beiträge und/oder Gebühren bzw. Wasserpreise erheben; Unternehmen in Privatrechtsreform sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit eine Gebietskörperschaft zu 100% beteiligt ist.

Zuwendungsfähige Kosten

Die Härtefallförderung erfolgt für Vorhaben nach Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 RZWas 2021 längenabhängig mit festen Förderpauschalen. Bei Vorhaben nach Nrn. 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5 ergeben sich die Förderpauschalen anhand von Einwohnerzahlen. Die zuwendungsfähigen Kosten werden durch die im Bauausgabebuch nach Ausführung der Maßnahme vorgetragenen Ausgaben abzüglich der nichtzuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.3 RZWas 2021 ermittelt.

Art und Höhe

Die Zuwendungen werden projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung als Zuweisungen gewährt. Die Härtefallförderung erfolgt mit festen Förderpauschalen (netto):

  • 120 Euro pro saniertem Meter Wasserleitung,
  • 80 Euro pro erstmalig gebautem Meter Verbundleitung (keine Mindestförderung),
  • 150 Euro pro renoviertem Meter Abwasserkanal,
  • 300 Euro pro erneuertem Meter Abwasserkanal und
  • 125 Euro pro erstmalig gebautem Meter Verbundkanal (keine Mindestförderung),

Die Zuwendung wird auf mindestens 40 % und maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten festgesetzt. Ab Erreichen der Härtefallschwelle 2 erhöhen sich die Förderpauschalen auf:

  • 180 Euro pro saniertem Meter Wasserleitung,
  • 225 Euro pro renoviertem Meter Abwasserkanal,
  • 450 Euro pro erneuertem Meter Abwasserkanal,

Die Zuwendung wird ab Erreichen der Härtefallschwelle 2 auf mindestens 70 % und maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten festgesetzt. Daneben gibt es noch folgende Förderpauschalen:

  • 250 Euro je angeschlossenen Einwohner für die Anlagensanierung nach Nr. 5.4.3, maximal 70 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten,
  • 40 Euro je von einem Zweckverband aufgenommenen Einwohner nach Nr. 5.4.4, maximal 100.000 Euro und
  • 20 Euro je angeschlossenen Einwohner für Sanierungs- und Strukturkonzepte nach Nr. 5.4.5 RZWas 2021, maximal 70 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten und maximal 50.000 Euro.

  • Verbundleitungen und –kanäle nach Nr. 2.2.2 RZWas 2021, sowie Sanierungs- und Strukturkonzepte nach Nr. 2.2.5 RZWas 2021 werden unabhängig vom Erreichen einer Härtefallschwelle gefördert.
  • Für Vorhaben nach Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 wird die Förderung gewährt, wenn die nach Anlage 2 RZWas 2021 ermittelte Pro-Kopf-Belastung eine der Härtefallschwellen nach Nr. 4.3 RZWas 2021 überschreitet.
  • Es können nur Vorhaben gefördert werden, die ab Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen worden sind (= erste Auftragsvergabe). Vorhaben nach Nrn. 2.2.2 und 2.2.3 RZWas 2021 können erst nach baufachlicher Prüfung und Freigabe der Planung durch das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt förderunschädlich begonnen werden.
  • Zu den Details berät das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt.

  • Der Zuwendungsantrag ist beim örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsamt zu stellen.
  • Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Aufnahme in das Härtefallprogramm. Das Wasserwirtschaftsamt erlässt den Zuwendungsbescheid.
  • Fördermittel können maximal einmal jährlich nach Vorlage einer Verwendungsbestätigung beim Wasserwirtschaftsamt abgerufen werden.
  • Zu den Details berät das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt.

Die Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2021) sind bis 31. Dezember 2024 befristet.

  • Erläuterung (Kurzfassung für den im Bauabschnitt zu fördernden Teil) (2-fach)
  • Beschluss des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers, das Vorhaben durchführen zu wollen (2-fach)
  • Für Vorhaben nach Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 RZWas 2021: Formblatt gemäß Anlage 2 RZWas 2021 (Ermittlung der Pro-Kopf-Belastung) (2-fach)
  • Für Vorhaben nach Nrn. 2.2.2 und 2.2.3 einen Entwurf , aufgestellt nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas) in der jeweils geltenden Fassung (2-fach) Für Vorhaben nach Nrn. 2.2.2 und 2.2.3 einen Entwurf , aufgestellt nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas) in der jeweils geltenden Fassung (2-fach)
  • Erklärung des Vorhabensträgers, ob er die Zuwendung an Dritte weiterleitet (2-fach)
  • Erklärung des Vorhabensträgers, ob er bzw. der Letztempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist (2-fach)
  • Antragsunterlagen Immissionsschutz je nach Einzelfall

    vgl. zur Art der Unterlagen §§ 3 ff 9. BImSchV (siehe Link "Rechtsgrundlagen")

  • Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2021)

Wasserwirtschaftsamt Kempten

AdresseWasserwirtschaftsamt Kempten
Rottachstr. 15
87439 Kempten (Allgäu)
+49 831 52610-0+49 831 52610-0
+49 831 52610-216+49 831 52610-216

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)