Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

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Leistungen

Naturschutzgebiet, Beantragung einer Befreiung von einem Verbot

Von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung kann auf Antrag Befreiung gewährt werden.

Die Befreiung wird benötigt, wenn von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung wie insbesondere,

  • bauliche Anlagen zu errichten
  • Pflanzen oder Bestandteile zu entnehmen
  • freilebende Tiere zu stören, zu entnehmen oder zu töten
  • zu zelten
  • Feuer zu machen
  • Volksläufe, Volksmärsche oder vergleichbare organisierte Veranstaltungen abzuhalten
  • zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen
  • markierte Wege zu verlassen
  • Sachen im Gelände zu lagern

abgewichen werden soll.

Eine Befreiung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn

  • dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist oder
  • das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Befreiung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Ihren Antrag stellen Sie mit einem formlosen Schreiben an der zuständigen Regierung. Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist in aller Regel die Regierung, in deren Bereich das Naturschutzgebiet liegt.

Für die Befreiung von den Verboten sonstiger Schutzverordnungen, insbesondere für Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile, sind in aller Regel die unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern bzw. den kreisfreien Städten zuständig.

  • § 67 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
  • Verordnungen über die Naturschutzgebiete
  • Art. 56 Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG)

Regierung von Schwaben

AdresseRegierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
+49 821 327-01+49 821 327-01
+49 821 327-2289+49 821 327-2289

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)