Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

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Leistungen

Kündigungsschutz, Beantragung der Zustimmung zur Kündigung

Beschäftigten, die unter den besonderen Kündigungsschutz fallen, kann nur gekündigt  werden,  wenn das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zugestimmt hat.

Beschäftigte genießen unter bestimmten Voraussetzungen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dieser ergibt sich insbesondere aus § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG), § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 5 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und § 2 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).

In den genannten Bereichen kann in besonderen Fällen eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. In Bayern sind hierfür die Gewerbeaufsichtsämter der Bezirksregierungen zuständig.

Durch diesen besonderen Kündigungsschutz werden schwangere Frauen, Mütter nach der Entbindung, Mütter und Väter in Elternzeit sowie Frauen und Männer in Pflege- bzw. Familienpflegezeit vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt.

Der Antrag auf Zustimmung zu einer Kündigung ist beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung des jeweiligen Regierungsbezirks zu stellen, in dem der Beschäftigungsort der betroffenen Beschäftigten bzw. des betroffenen Beschäftigten liegt.

Unter "Formulare" finden Sie das Antragsformular für die Kündigungszulassung gemäß § 17 MuSchg und § 18 BEEG.

Den Antragsformularen kann entnommen werden, welche Informationen und Unterlagen für die Bearbeitung des Antrags durch die zuständige Stelle benötigt werden. Es ist zu beachten, dass im Rahmen eines Kündigungszulassungsverfahrens die betroffene geschützte Beschäftigte bzw. der geschützte Beschäftigte zu denen im Antrag dargestellten Gründen, die eine Kündigung rechtfertigen soll, angehört wird.

Die Kosten für die Bearbeitung von Kündigungszulassungsanträgen richten sich nach dem jeweils angefallenen Verwaltungsaufwand. Sie belaufen sich zwischen 50 und max. 750 Euro pro betroffene Person.

Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung der Kündigung handelt es sich um eine Einzelfallprüfung. Je nach Fallkonstellation und dem sich ergebenden Klärungsbedarf kann sich die Bearbeitungsdauer über mehrere Wochen oder Monate erstrecken.

  • Je nach Kündigungsgrund sind teils unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Diese sind den Formularen zu entnehmen.

  • § 17 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
  • § 18 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
  • § 5 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
  • § 2 Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG)

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AdresseRegierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
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+49 821 327-2289+49 821 327-2289

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)