Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Leistungen

Psychotherapeut/-in, Beantragung einer Approbation (altes Recht)

Psychotherapeuten können eine Approbation beantragen, wenn sie die psychotherapeutische Ausbildung in Bayern oder in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz abgeschlossen haben und in Bayern den Beruf ausüben möchten.

Wer in Deutschland als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin arbeiten möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation. Die Ausbildung zum Psychotherapeuten oder zur Psychotherapeutin wird im Rahmen eines Bachelor- und Masterstudiums an einer Universität erworben und schließt mit einer staatlichen Prüfung, der psychotherapeutischen Prüfung, ab.

Die Approbation erteilt in Bayern die Regierung von Oberbayern, wenn Sie die psychotherapeutische Ausbildung an einer Universität in Bayern abgeschlossen haben.

 

 

Die Approbation ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich auf den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin sowie die persönliche und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs beziehen.

Der Antrag auf Approbation ist an keine Frist gebunden.

Für die Approbation ist eine Gebühr in Höhe von 200 EUR bei einer Ausbildung in Deutschland oder 250 bis 500 EUR bei einer Ausbildung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu bezahlen.

Die Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis setzt u. a. voraus, dass Sie über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Die 87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 hat sich in einem Eckpunkte-Papier darauf verständigt, welche Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache zu stellen sind und wie diese Kenntnisse nachgewiesen werden können. Danach gilt Folgendes:

1. Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Antragstellern, bei denen die Genehmigungsbehörde ohne Zweifel feststellt, dass Deutsch in Wort und Schrift fließend (z.B. als Muttersprache) beherrscht wird oder der Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Ausbildung (Ausbildungsnachweis) in deutscher Sprache erworben wurde.

2. Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gilt in der Regel als erbracht, wenn die oder der Antragstellende den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat.

3. Sofern der Nachweis nicht nach 1. oder 2. als erbracht gilt, gelten die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse durch Vorlage eines Zertifikats eines ALTE-zertifizierten Sprachinstituts auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) als nachgewiesen (beglaubigte Kopie).

4. Fachsprachtests, die bei der Psychotherapeutenkammer oder der zuständigen Stelle eines anderen Landes absolviert wurden, sowie spezielle Fachsprachtests von anderen Prüfungseinrichtungen werden anerkannt, sofern diese geeignet sind, die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, ist bei Bedarf vorab mit der zuständigen Berufszulassungsstelle zu klären.

  • Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern (in beglaubigter Kopie)
  • wenn der geführte Name von der in der Geburtsurkunde abweicht: Nachweis über eine Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde) (in beglaubigter Kopie)
  • gültiger Identitätsnachweis (z. B. Reisepass) (in beglaubigter Kopie)
  • lückenloser und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf

    (tabellarische und chronologische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten einschlägigen Erwerbstätigkeiten unter Angabe der Zeiträume (Monat/Jahr) unter Beifügung der entsprechenden Nachweise)

  • ärztliches Attest (im Original)

    Dieses muss von einer/einem in Deutschland oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassenen Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner oder internistisch tätigen Ärztin/Arzt ausgestellt und unterschrieben sein und mit einem Praxis- oder Klinikstempel versehen. Sollte der Praxis- oder Klinikstempel nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine deutsche Übersetzung des Stempels erforderlich.

  • Führungszeugnis der Belegart „O“
    • Falls sich der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Vergangenheit bereits einmal länger als sechs Monate in Deutschland aufgehalten hat oder einen Wohnsitz in Deutschland hatte oder noch hat.
    • In Deutschland ist dieses bei der Meldestelle des Wohnortes zu beantragen unter Angabe des Verwendungszwecks "Approbation als Psychotherapeut/in". Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt der Justiz direkt an die zuständige Behörde übermittelt.
  • Nachweise Ihrer abgeschlossenen Ausbildung (in beglaubigter Kopie)
    • Wird bei Ausbildung in Bayern vom Landesprüfungsamt direkt an die Berufszulassungsstelle übermittelt.
    • Bei Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz: Ausbildungsnachweis wie z. B. Diplom oder ggf. weitere landesspezifische Nachweise gemäß Anhang 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
  • bei Ausbildung im Ausland: ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung/"Certificate of good standing" (in beglaubigter Kopie)

    Wird aus allen Ländern, in denen die Heilberufstätigkeit bereits ausgeübt wurde, benötigt.

  • bei Ausbildung im Ausland: Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse

    (Der Nachweis kann auf unterschiedliche Art erbracht werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter „Besondere Hinweise“.)

  • Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
  • Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)

Regierung von Oberbayern

AdresseRegierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
+49 89 2176-0+49 89 2176-0
+49 89 2176-2914+49 89 2176-2914

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)