Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Leistungen

Alleinerziehende, Beantragung des Entlastungsbetrags

Allein stehende Steuerpflichtige können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen.

Allein stehende Steuerpflichtige können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag grundsätzlich dem Alleinstehenden zu, der auch das Kindergeld für das Kind erhält.

Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer. Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein solches Kind, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 4.260 EUR. Für jedes weitere Kind, das die Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 EUR.

Als allein stehend gelten Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zu.

Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel dann anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um jeweils ein Zwölftel.

Ein Steuerpflichtiger kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, insbesondere nicht bereits in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem späteren Ehegatten gelebt hat.

Sie sind alleinstehend und zu ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht.

  • Beim Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern wird der Entlastungsbetrag durch Beantragung der Steuerklasse II berücksichtigt. 
  • Hierfür ist der Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" mit der Anlage Kinder zu verwenden.
  • Der Entlastungsbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt. 
  • Die Steuererklärung kann schriftlich oder online abgeben werden.

 

Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 ist der 2.9.2024 und ab der Einkommensteuererklärung 2024 der 31.7. des Folgejahres.

keine

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: , Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Kindes

  • § 24b Einkommensteuergesetz (EStG)

Finanzamt Lindau (Bodensee)

AdresseFinanzamt Lindau (Bodensee)
Brettermarkt 4
88131 Lindau (Bodensee)
+49 8382 916-0+49 8382 916-0
+49 8382 916-100+49 8382 916-100

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)