Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

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Leistungen

Umsatzsteuer, Beantragung einer Bescheinigung für berufsbildende Einrichtungen und sonstige Unterrichtsleistungen

Wenn Sie eine berufsbildende Einrichtung betreiben und auf Berufe oder Prüfungen vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten, können Sie bei der für Sie zuständigen Bezirksregierung für Umsatzsteuerzwecke eine Bescheinigung beantragen.

Diese Bescheinigung ist dem Finanzamt vorzulegen und führt in der Regel zur Befreiung von der Umsatzsteuer für die unmittelbar dem Bildungszweck dienenden Leistungen.

Die Befreiungswirkung kann auch auf die für Ihre Einrichtung tätigen freiberuflichen Dozentinnen und Dozenten ausgedehnt werden.

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Schwaben

Das Sachgebiet 20 ist zuständig für die Erteilung von Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Zwecke der (möglichen) Berufsausübung in Bereichen der gewerblichen Wirtschaft:

  • gewerbliche, technische, kaufmännische, heil- und sozialberufliche u. ä. Tätigkeiten
  • medizinalfachliche (pflegerische, therapeutische, medizintechnische) Tätigkeiten einschließlich der jeweiligen Assistenzberufe sowie der Ausbildung zur Pflegefachfrau/ zum Pflegefachmann
  • Berufsvorbereitende Tätigkeiten im Bereich Sport, Fitness und Selbstverteidigung 
  • von der Arbeitsverwaltung oder ESF geförderte Maßnahmen 

Das Sachgebiet 44 ist für sonstige Unterrichtsleistungen (also schulische oder schulverwandte Maßnahmen) zuständig. Sonstige Unterrichtsleistungen sind Nachhilfe (incl. Lese- und Rechtschreibschwäche, Dyskalkulie), Musik, Ballett/Tanz (incl. Tanzlehrerausbildung) und Sprachunterricht.

Die Erteilung der Bescheinigung setzt voraus, dass Sie ordnungsgemäß auf einen Beruf - hierzu gehört auch die Weiterbildung in einem Beruf - oder auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten.

Antragsformblätter sind bei der zuständigen Regierung erhältlich und unter "Formulare" abrufbar. Der Antrag ist bei der Regierung einzureichen, in deren Bereich die Maßnahmen ganz oder überwiegend durchgeführt werden.

Dem Antrag beizufügen sind die im Antragsformular genannten Unterlagen.

Es sind keine Fristen zu beachten. Die konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzungen eine für zurückliegende Zeiträume erteilte Bescheinigung bzw. deren Aufhebung von Bedeutung ist, trifft das im Einzelfall zuständige Finanzamt.

Es besteht ein Gebührenrahmen von 25 - 600 Euro.

  • § 4 Nr. 21 Buchst. a bb) Umsatzsteuergesetz (UStG)

Regierung von Schwaben

AdresseRegierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
+49 821 327-01+49 821 327-01
+49 821 327-2289+49 821 327-2289

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)