Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Leistungen

Videoprogrammanbieter und Video-on-Demand-Anbieter, Meldung für Filmabgabe

Wenn Sie als Videoprogrammanbieter oder Video-on-Demand-Anbieter Kinofilme verwerten, müssen Sie Ihre monatlichen Nettoumsätze sowie unter Umständen Ihren Kinofilmanteil melden. Ab einem bestimmten Umsatz müssen Sie eine Filmabgabe zahlen.

Als Unternehmen, das Kinofilme verwertet, müsse Sie eine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt (FFA) zahlen. Die Filmabgabe finanziert sämtliche Maßnahmen der Filmförderungsanstalt.

Die Höhe der Filmabgabe richtet sich nach Ihren abgabepflichtigen Nettoumsätzen. Den Prozentsatz der Filmabgabe legt die FFA auf Basis der gemeldeten Nettoumsätze des Vorjahres fest.

Für Videoprogrammanbieter gelten folgende Regelungen:

  • Wenn Sie
    • mit abgabepflichtigen Filmen über 58 Minuten und einem Anteil von Kinofilmen am Umsatz von mindestens 2 Prozent im Vorjahr maximal 500.000 EUR Nettoumsatz erzielt haben, sind Sie nicht zur Zahlung der Filmabgabe, jedoch zur Meldung Ihrer Umsätze gesetzlich verpflichtet,
    • mit abgabepflichtigen Filmen über 58 Minuten im Vorjahr einen Anteil mit Kinofilmen am Umsatz von unter 2 Prozent erzielt haben, sind Sie nur zu jährlichen Meldung Ihres Kinofilmanteils verpflichtet.
  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr bis zu 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 1,8 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.
  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr über 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 2,5 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.
  • Für Filme, die maximal 58 Minuten dauern, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen. Die Umsätze aus diesen Filmen müssen Sie auch nicht monatlich melden.

Für Video-on-Demand-Anbieter (VoD), also Videoabrufdienste, gelten folgende Regelungen:

  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr maximal 500.000 EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen. Ihre Umsätze müssen Sie trotzdem der FFA melden.
  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr bis zu 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 1,8 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.
  • Wenn Sie mit abgabepflichtigen Kinofilmen im Vorjahr über 20 Millionen EUR Nettoumsatz erzielt haben, müssen Sie 2,5 Prozent Ihrer monatlichen Nettoumsätze aus Kinofilmen als Filmabgabe zahlen.

Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie jeden Monat den Nettoumsatz aus abgabepflichtigen Kinofilmen an die FFA melden. Dabei müssen Sie:

  • alle Auswertungsarten (SVoD, AVoD, TVoD, EST) berücksichtigen,
  • gegebenenfalls den prozentualen Anteil an Kinofilmen ermitteln und
  • in einem abgabepflichtigen Gesamtumsatz an die FFA melden.

Die Filmabgabe müssen zahlen:

  • Videoprogrammanbieter mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die als Lizenzrechteinhaber in Deutschland
    • Filme über 58 Minuten Laufzeit
    • auf Bildträgern wie DVD oder Blu-ray Disc

durch Vermietung oder Weiterverkauf verwerten und

    • die einen Vorjahresnettoumsatz aus der Verwertung von Kinofilmen über 500.000 EUR sowie
    • mindestens 2 Prozent ihres abgabepflichtigen Gesamtumsatzes aus Kinofilmen erzielt haben
  • Video-on-Demand-Anbieter beziehungsweise Videoabrufdienste mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die als Lizenzrechteinhaber in Deutschland zu gewerblichen Zwecken hergestellte Kinofilme
    • per Streaming im Internet oder über andere Plattformen und Kanäle gegen Entgelt oder Werbefinanzierung verwerten und
    • die einen Vorjahresnettoumsatz aus der Verwertung von Kinofilmen von über 500.000 EUR erzielt haben
  • Für Inhaber von Lizenzrechten ohne Sitz oder Niederlassung im Inland gilt dies entsprechend für Angebote von deutschsprachigen VoD-Angeboten in Bezug auf in Deutschland erzielte Umsätze.

Sie müssen Ihre Umsatzzahlen zur Berechnung der Filmabgabe online der Filmförderungsanstalt melden.

  • Registrieren Sie sich im Online-Portal Filmabgabe der FFA. Folgende Informationen müssen Sie bei der Registrierung angeben:
    • Name und Rechtsform Ihrer Firma
    • Name der Betreiberin oder des Betreibers
    • Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner
    • Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers beziehungsweise des Anbieters
    • Startdatum der Tätigkeit als Anbieter
  • Die FFA schickt Ihnen per Post
    • Ihre Anbieternummer und
    • Ihr Passwort für das Online-Portal.

Mit diesem Brief erhalten Sie auch weiteres Informationsmaterial zur Filmabgabe.

  • In der Regel besprechen Sie in einem Telefonat die weiteren Verfahrensabläufe und Abgabentatbestände mit der FFA. In diesem Telefonat haben Sie auch die Möglichkeit, offene Fragen zu klären.
  • Loggen Sie sich im Online-Portal Filmabgabe ein und übermitteln hierüber monatlich Ihre abgabepflichtigen Nettoumsätze an die FFA.
  • Sie erhalten keine Rechnung oder Gebührenbescheide, da es sich um eine öffentlichrechtliche Abgabe handelt.
  • Auf Wunsch erhalten Sie nach Eingang Ihrer Meldung einen monatlichen Festsetzungsbescheid. Erteilen Sie der FFA ein SEPA-Lastschriftmandat oder bezahlen Sie Ihre Filmabgabe per Überweisung.

Anmeldung oder Registrierung bei der FFA:

  • Anbieter, die von der FFA angeschrieben wurden:  Sie müssen in der Regel innerhalb von 3 Wochen die Fragen beantworten.
  • Anbieter, die sich bei der FFA gemeldet haben: Sie erhalten in der Regel eine Frist von 2 bis 3 Wochen, um Ihre Unterlagen zu prüfen und die ersten Meldungen zusammenzustellen.

Meldung und Zahlung der Filmabgabe:

  • Meldung der Umsatzzahlen: monatlich, jeweils zum 10. des Folgemonats
  • Zahlung der Filmabgabe: monatlich, jeweils zum 10. des Folgemonats

Es fallen keine Kosten für die Anmeldung und Registrierung bei der FFA sowie für die Meldung von Umsätzen zur Berechnung der Filmabgabe an.

Vergabe der Anbieternummer bei Anmeldung beziehungsweise Registrierung (1 bis 2 Tage)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Für die Anmeldung oder Registrierung bei der FFA müssen Sie einreichen:

    • Handelsregisterauszug

    Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie der FFA melden:

    • monatlicher Nettoumsatz aus der Verwertung von abgabepflichtigen Filmen beziehungsweise Kinofilmen
    • nur für Videoprogrammanbieter: Meldung des jährlichen Kinofilmanteils am Umsatz

  • Allgemeine Rechtsgrundlagen
  • §§ 152 und 153 Filmförderungsgesetz (FFG)

Filmförderungsanstalt

AdresseFilmförderungsanstalt
Große Präsidentenstraße 9
10178 Berlin
+49 30 27577-0+49 30 27577-0
+49 30 27577-111+49 30 27577-111

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (siehe BayernPortal)