Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

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Leistungen

Nothilfe, Beantragung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Ersatz von Sachschäden

Wenn Sie in einer gefährlichen Situation geholfen haben, können Sie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wie bei einem Arbeitsunfall und den Ersatz von Sachschäden beantragen.

Menschen, die sich im Interesse der Allgemeinheit besonders einsetzen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Sozialgesetzbuch (SGB VII) spricht hier von "Hilfeleistenden".

Wenn Sie persönlich anderen Personen im Notfall Hilfe leisten und dabei einen Unfall erleiden, erhalten Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung dieselben Leistungen wie Beschäftigte bei einem Arbeitsunfall. Auch Sachschäden, die bei der Hilfeleistung entstehen, werden erstattet, wie zum Beispiel ein Brillenschaden. Zuständig ist die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem die Hilfe geleistet wurde.

In einigen Bundesländern erhalten Nothelfer eine Ersthelferkarte von der Feuerwehr, der Polizei oder den Seelsorgern am Unfallort. Dies kann gegebenenfalls bei der Klärung Ihres Anspruchs helfen.

Dieser gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht auch im Ausland, wenn Ihr Wohnsitz in Deutschland ist oder Sie sich in Deutschland gewöhnlich aufhalten. In diesem Fall ist die Unfallkasse des Bundeslandes zuständig, in dem Sie wohnen.

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt kein Schmerzensgeld.

Unfälle im Rahmen der beruflichen oder anderweitigen organisierten Tätigkeit, zum Beispiel bei der Feuerwehr oder Polizei, fallen nicht unter die hier beschriebenen Leistungen.

Sie können zusätzlich Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) haben. Zuständig sind die Landesversorgungsbehörden.

Sie haben:

  • eine Person, die eine Straftat begeht oder begangen hat, verfolgt beziehungsweise festgenommen oder
  • sich zum Schutz einer widerrechtlich angegriffenen Person persönlich eingesetzt oder
  • bei einem Unglücksfall oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe geleistet oder
  • eine andere Person aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für ihre Gesundheit gerettet oder
  • wurden von einer öffentlichrechtlichen Institution wie etwa Polizei oder Feuerwehr zu einer Unterstützungshandlung herangezogen

und haben dabei:

  • einen Gesundheitsschaden oder
  • einen Sachschaden erlitten.

Sie können die Leistungen für Hilfeleistende online oder per Post beantragen.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf. 
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt. 
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post: 

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Es gibt keine Frist.

Es fallen keine Kosten an.

Sie erhalten unverzüglich eine Eingangsbestätigung. Die konkrete Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang und der Vollständigkeit der mitgeteilten Informationen. (1 bis 2 Wochen)

  • Erforderliche Unterlage/n
    • ausführliche Schilderung des Sachverhalts (Gedächtnisprotokoll)
    • gegebenenfalls Skizzen, Fotos, Namen und Anschriften von Zeugen oder Zeuginnen und Ähnliches
    • Unterlagen mit Aktenzeichen beteiligter Stellen wie Polizei, Staatsanwaltschaft, Versorgungsamt und so weiter
    • Nachweise oder Rechnungen über entstandene Sachschäden
    • Gegebenenfalls: Ersthelferkarte, die Feuerwehr, Polizei oder Seelsorgerinnen oder Seelsorger am Unfallort ausgehändigt haben. Dies gilt nur in einigen Bundesländern, beispielsweise Berlin, Hessen und Nordrhein-Westfalen.

  • § 2 Absatz 1 Nummern 11a, 13 a und c und Absatz 3 Satz 5 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
  • § 13 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
  • § 94 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) in Verbindung mit den jeweiligen Satzungen der zuständigen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen

Unfallkassen

Gewerbliche Berufsgenossenschaften

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)