Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Leistungen

Kirchensteuerabzugsmerkmal, Beantragung einer Auskunft durch Unternehmen

Wenn Ihr Unternehmen zum Abzug der Kirchensteuer verpflichtet ist, können Sie für Ihr Unternehmen eine Anfrage zum Kirchensteuerabzugsmerkmal stellen.

Für die Einbehaltung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer müssen die Kirchensteuerabzugsverpflichteten, zum Beispiel Banken, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfragen, ob ihre Kundinnen und Kunden kirchensteuerpflichtig sind.

Für die Anfrage brauchen Sie die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) der oder des Steuerpflichtigen. Wenn Sie die steuerliche Identifikationsnummer nicht haben, können Sie diese gleichzeitig anfragen.
Ihre Anfrage stellen Sie über das BZStOnline-Portal (BOP).

Um die Anfrage über das BOP stellen zu können, müssen Sie Ihr Unternehmen vorher dort registrieren. Der Registrierungsprozess kann bis zu 3 Wochen in Anspruch nehmen.

Anfragen können stellen:

  • Kirchensteuerabzugsverpflichtete

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie müssen Ihr Unternehmen auf dem BZStOnline-Portal (BOP) registrieren.
  • Sie müssen für Ihr Unternehmen einen Antrag auf Zulassung zum Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Daten im Verfahren nach § 51a Absatz 2c Einkommensteuergesetz (EStG) (Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer) stellen.
  • Sie können eine Anfrage nach der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) einer natürlichen Person nur stellen, wenn
    • deren IdNr unbekannt ist und
    • Ihr Unternehmen potenziell Kapitalertragsteuer für diese Person einzubehalten hat.

Sie müssen die Anfrage zur Ermittlung des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) über das BZStOnline-Portal (BOP) stellen.

  • Sie brauchen zuerst ein Zertifikat für das BOP.
    • Rufen Sie dazu über die die Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) den Antrag auf Registrierung online auf.
    • Füllen Sie den Antrag online aus und drucken Sie ihn aus.
    • Unterschreiben Sie den Antrag und senden Sie ihn per Post an das BZSt.
  • Das BZSt übermittelt Ihnen dann per Post eine Anleitung zur Aktivierung Ihres BOP-Kontos.
  • Folgen Sie den Anweisungen und aktivieren Sie Ihr BOP-Konto auf dem BOP.
    • Hinweis: Wenn Sie schon ein ELSTER-Zertifikat haben, können Sie auch dieses für das Login in das BOP benutzen.
  • Danach müssen Sie über das BOP einen Antrag auf Zulassung zum Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Daten im Verfahren nach § 51a Absatz 2c Einkommensteuergesetz (EStG) (Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer) stellen. Füllen Sie den Antrag online aus.
  • Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, bekommen Sie per Post vom BZSt Ihre Zulassungsnummer. Diese brauchen Sie für die KiStAM-Anfrage.
  • Sie können jetzt über das BOP KiStAM-Anfragen stellen. Wenn Ihnen die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) der abzufragenden Person unbekannt ist, wählen Sie die kombinierte Anfrage „IdNr.-Recherche und KiStAM-Anfrage“ aus.
  • Füllen Sie den Antrag online im BOP aus und versenden Sie ihn elektronisch über das BOP.
  • Sie erhalten dann eine Rückmeldung zu Ihrer Anfrage über Ihr Postfach in Ihrem BOP-Konto.

Für das Folgejahr maßgebliche Regelabfragen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 sowie Satz 1 EstG) sind im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober zu stellen. Andere Abfragen, wie Anlassabfragen, zum Beispiel bei Begründung der Geschäftsbeziehung, können jederzeit gestellt werden.

Es fallen keine Kosten an.

  • für die Aktivierung des BOP-Kontos:  1 bis 3 Wochen
  • für die Zulassung zum Verfahren Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: 1 bis 2 Wochen
  • für die Rückmeldung zur KiStAM-Anfrage: 1 bis max. 3 Tage

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Anfragedatensatz der Gläubigerin oder des Gläubigers der Kapitelerträge

  • § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG)

Bundeszentralamt für Steuern

AdresseBundeszentralamt für Steuern
An der Küppe 1
53225 Bonn
+49 228 406-0+49 228 406-0
+49 228 406-2661+49 228 406-2661

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)