Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Leistungen

Stromsteuer, Anmeldung

Wenn Sie Stromsteuer bezahlen müssen, reichen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt ein, in der Sie die Steuer selbst berechnen. Man spricht dann von einer Steueranmeldung.

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf elektrischen Strom erhoben wird. Bei der Stromsteuer handelt es sich außerdem um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet, wenn Sie die Steuer als Steuerschuldner bezahlen, müssen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Stromsteuer selbst berechnen (Steueranmeldung).

In der Regel wird elektrischer Strom durch einen Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch entnommen. Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Entnahme beziehungsweise des Verbrauchs. Der Stromversorger muss dann für diesen Strom die Stromsteuer als Steuerschuldner entrichten und reicht die Kosten über den Strompreis im Rahmen der Rechnung an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiter.

Entnimmt der Stromversorger Strom zum Selbstverbrauch aus dem Versorgungsnetz, muss er ebenfalls Stromsteuer bezahlen.

 Wenn Sie als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch erzeugen, müssen Sie für den selbst verbrauchten Strom ebenfalls die Stromsteuer zahlen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine Steuerbefreiung für den selbst erzeugten und genutzten Strom vorliegt. Solche Steuerbefreiungen sind beispielsweise möglich für Eigenerzeuger mit kleinen Photovoltaik-Hausdachanlagen (PV-Anlagen) oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen).

Sie müssen die Stromsteuer unaufgefordert und fristgerecht bezahlen. Andernfalls müssen Sie mit Säumniszuschlägen rechnen.

Sie müssen die Stromsteuer anmelden, wenn Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Steuerschuldner sind Sie, wenn Sie

  • als Stromversorger elektrischen Strom an Verbraucherinnen und Verbraucher geliefert haben, die diesen Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen haben, um ihn zu verbrauchen,
  • als Stromversorger elektrischen Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen haben, um ihn selbst zu verbrauchen.
  • als Versorger regelmäßig die Kosten über den Strompreis im Rahmen der Rechnung auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abwälzen.
  • als Eigenerzeuger elektrischen Strom zum Selbstverbrauch erzeugt haben, und Ihren selbst erzeugten Strom verbraucht haben und für den selbst verbrauchten Strom keine Steuerbefreiung vorlag.
  • elektrischen Strom widerrechtlich, also ohne Kenntnis der Netzbetreiber und Stromversorger, aus dem Versorgungsnetz entnommen haben.
  • als Letztverbraucher elektrischen Strom aus einem Gebiet außerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und die Insel Helgoland) ohne Vertrag mit einem deutschen Stromversorger beziehen.
  • In diesem Fall müssen Sie selbst für die Strommengen, die Sie aus dem deutschen Versorgungsnetz entnommen haben, die Stromsteuer bezahlen.

Ihre "Stromsteueranmeldung und/oder Anmeldung der steuerfreien Strommengen" (Vordruck 1400) können Sie online in der Dienstleistung "Energie- und Stromsteuer (IVVA)" im Zoll-Portal durchführen. Alternativ können Sie die erforderlichen Unterlagen auch schriftlich einreichen.

Online-Anmeldung:

  • Gehen Sie auf die Webseite www.zoll-portal.de.
  • Registrieren Sie sich für die Dienstleistung "Energie- und Stromsteuer (IVVA)" einmalig mit einem Benutzer- oder Unternehmenskonto.
  • Weisen Sie Ihre Identität mit einem ELSTER-Konto oder digitalem Personalausweis nach.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und senden Sie ihn direkt ab.
  • Ihr zuständiges Hauptzollamt prüft die von Ihnen gemachten Angaben.
  • Wenn keine Beanstandungen festgestellt werden, haben Sie die in der Steueranmeldung selbst berechnete Steuer bis zum Fälligkeitsdatum (in der Regel der 25. Juni des Kalenderjahres, in dem die Steueranmeldung abgegeben worden ist) ohne weitere Aufforderung zu zahlen.
  • Werden Beanstandungen festgestellt, erhalten Sie in der Regel einen Steuerbescheid mit Zahlungsfrist.

Schriftliche Anmeldung:

  • Gehen Sie auf die Webseite www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do und geben Sie im Suchfeld die Nummer "1400" ein. Alternativ können Sie auch auf die Seite www.zoll.de gehen und dort im Suchfeld die Nummer "1400" eingeben.
  • Füllen Sie den Vordruck 1400 "Stromsteueranmeldung und / oder Anmeldung der steuerfreien Strommengen" digital aus, drucken ihn aus, und senden Sie diesen per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
  • Die weiteren Schritte verlaufen so wie bei der Online-Anmeldung

Je nachdem, ob Sie die Stromsteuer jährlich oder monatlich anmelden möchten, müssen Sie unterschiedliche Fristen beachten:

  • Bei jährlicher Stromsteueranmeldung: Sie müssen die Steueranmeldung bis zum 31. Mai des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Steuerentstehung (des Verbrauchs) folgt. Der selbst berechnete Betrag ist bis zum 25. Juni dieses Jahres zu bezahlen. Bei monatlicher Stromsteueranmeldung: Sie müssen die Steueranmeldung bis zum 15. Tag des Monats abgeben, der auf den Monat der Steuerentstehung (des Verbrauchs) folgt. Der selbst berechnete Betrag ist bis zum 25. Tag dieses Monats zu bezahlen.
  • Wenn der Strom ohne Erlaubnis, widerrechtlich oder zweckwidrig entnommen oder weitergegeben wurde: Sie müssen die Steueranmeldung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, abgeben. Der selbst berechnete Betrag ist sofort zu bezahlen.

Es fallen keine Kosten an. 

1 bis 182 Monate

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Vordruck 1400: "Stromsteueranmeldung und/oder Anmeldung steuerbefreiter Strommengen"
    • gegebenenfalls geführte Aufzeichnungen über die Strommengen und die Unterlagen, die die Entnahme belegen

  • § 2 Stromsteuergesetz (StromStG)
  • § 5 Stromsteuergesetz (StromStG)
  • § 4 Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV)
  • § 6 Stromsteuergesetz (StromStG)
  • § 7 Stromsteuergesetz (StromStG)
  • § 8 Stromsteuergesetz (StromStG)
  • § 5 Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV)
  • § 6 Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV)
  • § 7 Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV)
  • § 8 Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV)

Hauptzollamt Augsburg

AdresseHauptzollamt Augsburg
Prinzregentenplatz 3
86150 Augsburg
+49 821 5012-0+49 821 5012-0
+49 228 303-98150+49 228 303-98150

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)