Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

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Leistungen

Berufsausbildung Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin, Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung

Sie müssen die Zulassung zur Abschlussprüfung für den Beruf Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin bei der Regierung von Niederbayern beantragen.

Pflanzentechnologen und Pflanzentechnologinnen arbeiten als qualifizierte Fachkraft in öffentlichen Einrichtungen und privaten Betrieben mit den Schwerpunkten Pflanzenzüchtung, Pflanzenvermehrung und Pflanzenschutz, ebenso in Saatgutfirmen agrarwirtschaftliche und gärtnerische Untersuchungs- und Forschungsanstalten.

Ausbildungsinhalte

Die wichtigsten Tätigkeiten während der Ausbildung:

  • Kulturpflanzen zu Versuchs- und Vermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten
  • Versuche und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren
  • Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden
  • Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen
  • Probenahme und -analyse durchführen
  • Qualitätssicherungssysteme anwenden
  • Informations- und Kommunikationstechniken anwenden

Dafür benötigen Sie:

  • Interesse für Biologie und Chemie
  • praktisches Geschick
  • gute Beobachtungsgabe
  • Fähigkeit zum Zeichnen
  • exaktes und systematisches Arbeiten
  • Sorgfalt und Ausdauer

Ausbildungsablauf

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es ist eine klassische Lehre im dualen System. Im Ausbildungsbetrieb erlernen Sie die praktischen Tätigkeiten. Der Berufsschulunterricht findet als Blockunterricht an der Berufsschule Einbeck in Niedersachsen statt. Abitur, Fachabitur oder ein außerlandwirtschaftlicher Berufsabschluss können die Ausbildungszeit verkürzen.

Die Ausbildung endet mit der erfolgreichen Abschlussprüfung.

Fortbildung

Nach der Ausbildung bieten sich Aufstiegsmöglichkeiten durch Fortbildungen an:

  • Pflanzentechnologiemeister/in
  • Landwirtschaftsschule mit anschließender Meisterprüfung Landwirt/in oder Fachschule für ökologischen Landbau
  • Höhere Landbauschule
  • Fachagrarwirte (Qualifikation in Spezialgebieten)

Zur Abschlussprüfung wird nach § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zugelassen,

  • wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet
  • wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13  Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und
  • wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

Zur Abschlussprüfung wird nach § 45 Abs. 2 BBiG auch zugelassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der eineinhalbfachen Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.

Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag muss durch die ausbildende Stelle (Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin) und den Auszubildenden bzw. die Auszubildende ausgefüllt werden und bei der Regierung von Niederbayern eingereicht werden.

Der Antrag ist bis zum 10. März des jeweiligen Jahres einzureichen.

Bei Zulassung nach § 43 BBiG fallen keine Gebühren an.

Bei Zulassung nach § 45 Abs. 2 BBiG fällt eine Prüfungsgebühr in Höhe von 180,00 EUR an.

  • Im Falle der Beantragung der Berücksichtigung behindertenspezifischen Belange sind eine umfassende Begründung und ein fachärztliches Attest beizufügen.

  • § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin (PflanzTechnAusbV)
  • Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft - LHBPO)

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Niederbayern

Regierung von Niederbayern

AdresseRegierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
+49 871 808-01+49 871 808-01

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)