Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Leistungen

Sport- und Schützenverein, Beantragung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses

Der allgemeine Energiepreiszuschuss soll Sport- und Schützenvereinen helfen, ihren Sportbetrieb und ihr Sportangebot trotz gestiegener Energiekosten weiter aufrechtzuerhalten. 

Der allgemeine Energiepreiszuschuss soll energiepreisbedingte Mehrkosten abfedern, die den Sport- und Schützenvereinen durch die Nutzung vereinseigener Sportstätten oder auch durch (in Folge gestiegener Energiepreise) erhöhte Nutzungsentgelte bei der Nutzung von Sportstätten Dritter entstehen. Insbesondere soll die Schließung von Sportanlagen aufgrund gestiegener Energiekosten verhindert werden.

Gefördert werden auch Mehrkosten, die den Vereinen beim Betrieb begleitender Infrastruktur entstehen (z. B. Vereinsgaststätten).

Die Höhe des Zuschusses entspricht dem Unterschiedsbetrag der im Jahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2021 tatsächlich entstandenen Mehrkosten aufgrund der gestiegenen Energiepreise, maximal jedoch 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale des Förderjahres 2023.

Den allgemeinen Energiepreiszuschuss können nur Vereine erhalten, die im Förderjahr 2023 Vereinspauschale erhalten.

Zusätzlich müssen dem Verein im Jahr 2023 tatsächlich energiebedingte Mehrkosten gegenüber dem Vergleichsjahr 2021 entstanden sein.

Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses ist bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.

Auszahlung

Der Energiepreiszuschuss wird pauschal, ohne weitere Nachweise oder Prüfungen in voller Höhe (80 Prozent der einfachen Vereinspauschale 2023) zusammen mit der Vereinspauschale 2023 ausbezahlt.

Verwendungsnachweis und Verrechnung mit der Vereinspauschale 2024

Die tatsächlichen Energiemehrkosten müssen im Nachgang bis spätestens 30.04.2024 durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Jahresrechnung) bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nachgewiesen werden.

  • Sind die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten höher als der ausbezahlte Zuschuss, verbleibt der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe beim antragstellenden Verein.
  • Ist der ausbezahlte Zuschuss höher als die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten, wird die Vereinspauschale 2024 um den zu viel bezahlten Zuschuss gekürzt.
  • Werden bis 30.04.2024 keine Energiemehrkosten nachgewiesen, wird die Vereinspauschale 2024 um den gesamten ausbezahlten Zuschuss gekürzt.

Der Antrag konnte bis zum 15.05.2023 gestellt werden. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

keine

  • Richtlinie über die Gewährung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern

Landratsamt Lindau (Bodensee)

AdresseLandratsamt Lindau (Bodensee)
Stiftsplatz 4
88131 Lindau (Bodensee)
+49 8382 270-0+49 8382 270-0
+49 8382 270-204+49 8382 270-204

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)