Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Leistungen

Beschwerde über landesunmittelbare gesetzliche Sozialversicherung, Einreichung

Mitglieder und Versicherte eines landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgers können sich an die Aufsichtsbehörde wenden, um dessen Handeln, Verfahrensweise oder Maßnahme rechtlich überprüfen zu lassen.

Wenn Sie mit der Entscheidung eines landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgers (Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherungsträger) nicht einverstanden sind oder einen anderweitigen Fehler im Verwaltungshandeln eines Trägers vermuten, besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde (sog. Eingabe) an die Aufsichtsbehörde zu richten.

Landesunmittelbare Sozialversicherungsträger sind z. B. die AOK Bayern, Kommunale Unfallversicherung Bayern, Bayerische Landesunfallkasse, Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, Nordbayern und Schwaben.

Soweit das persönliche Verhalten von Beschäftigten des Sozialversicherungsträger betroffen sein sollte, ist aufgrund der Selbstverwaltung der Behörde - regelmäßig der Vorstand bzw. die Geschäftsführung - im Rahmen der Dienstaufsicht dafür zuständig.

Die Sozialversicherungsträger haben das Recht, sich selbst zu verwalten. Sie sind damit finanziell und organisatorisch eigenständig, unterstehen jedoch der Rechtskontrolle durch die Aufsichtsbehörde.

Aufsicht bedeutet hier Rechtsaufsicht, d.h. nur die Kontrolle, ob sich der Sozialversicherungsträger an Gesetz und sonstiges Recht hält. Die Aufsichtsbehörde hat somit nicht die Möglichkeit, den Sozialversicherungsträgern vorzuschreiben, wie sie in bestimmten Situationen ihr Ermessen ausüben und entscheiden sollen. Sie kann folglich keine direkten versicherungs- oder leistungsrechtliche Entscheidungen in Angelegenheiten der Versicherten treffen.

Die aufsichtsrechtliche Prüfung der Beschwerde erfolgt ausschließlich anhand der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Versicherungsträgers. Eigene Ermittlungen, zum Beispiel zum Sachverhalt oder im medizinischen Bereich, werden von der Aufsichtsbehörde nicht durchgeführt.

Da die Aufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig wird, besteht zudem kein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme der Aufsichtsbehörde. Der individuelle Rechtsschutz des Einzelnen wird vielmehr durch die Gerichte gewährleistet.

Sie haben sich bei einem Sozialversicherungsträger beschwert oder sind mit einer Entscheidung nicht einverstanden.

Sie müssen die Überprüfung bei dem zuständigen Ministerium beantragen.

  • Wenn es sich um eine landesunmittelbare Kranken- und Pflegeversicherung handelt, ist das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention zuständig.
  • Wenn es sich um eine landesunmittelbare Renten- und Unfallversicherung handelt, ist das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Für die aufsichtsrechtliche Überprüfung einer Entscheidung eines Versicherungsträgers wird Ihr Name und Ihre Anschrift sowie der Name des betroffenen Trägers und dessen Aktenzeichen/ Versicherungsnummer benötigt.

Zudem ist es erforderlich, dass der Sachverhalt dargestellt wird, so dass erkennbar ist, welches Anliegen im konkreten Einzelfall vorliegt und welcher Rechtsverstoß im Verwaltungshandeln und/oder bei der Entscheidung des Versicherungsträgers gesehen wird. Gegebenenfalls bietet es sich an, Kopien relevanter Unterlagen (z. B. Ablichtungen entsprechender Bescheide, Urteile) beizufügen.

Werden Beschwerden nicht von der/dem Betroffenen selbst erhoben, sondern von einer/einem Beauftragten (z.B. Ehepartner/-in, Verwandte oder Bekannte), so ist aus datenschutzrechtlichen Gründen regelmäßig die Vorlage einer ausgestellten Vollmacht erforderlich. Aus dieser muss hervorgehen, dass die/der Beauftragte die/den Betroffene/-n im aufsichtsrechtlichen Verfahren uneingeschränkt vertreten darf und die/der Bevollmächtigte über das Ergebnis der Prüfung informiert werden darf.

Für die Übermittlung Ihres Anliegens können Sie das Beschwerdeformular nutzen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es nicht möglich, telefonische Eingaben entgegenzunehmen oder Auskünfte per Telefon bzw. E-Mail zu dem Stand der Prüfung zu erteilen.

keine

Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstreckt (= bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesamt für Soziale Sicherung.

  • Entscheidung des Versicherungsträgers (z. B. Bescheid, Schreiben)
  • gegebenenfalls Kopien relevanter Unterlagen (z.B. Ablichtungen entsprechender Bescheid, Urteile)
  • gegebenenfalls Vollmacht

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

AdresseBayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Winzererstr. 9
80797 München
+49 89 1261-01+49 89 1261-01
+49 89 1261-1122+49 89 1261-1122

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

AdresseBayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Haidenauplatz 1
81667 München
+49 89 95414-0+49 89 95414-0
+49 89 95414-9000+49 89 95414-9000

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)