Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit eines Unternehmens im Rahmen der Maßnahme "INVEST-Zuschuss für Wagniskapital"

nach der aktuellen Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)


Bitte beachten Sie:

Der Nachweis zur Branchenzugehörigkeit (Wirtschaftszweigklassifikation) wird anhand des Handelsregisterauszugs (Geschäftszweck) oder durch andere geeignete Unterlagen (z.B. Auszüge aus dem Business-Plan oder Pitch-Deck) erbracht.

Anmeldung
Privatperson Organisation
Angaben des Antragstellers (Unternehmen)
/
(falls vorhanden):
Bei Sitz des Unternehmens außerhalb von Deutschland
/
Ansprechpartner/Bevollmächtigter
*

Sollten Sie eines der folgenden Kriterien ebenfalls erfüllen, geben Sie dies bitte nachfolgend an:
Das Unternehmen ist Inhaber eines Patents, das im direkten Zusammenhang mit dem Geschäftszweck des Unternehmens steht, dessen Erteilung maximal 15 Jahre zurückliegt und das vom Europäischen Patentamt oder einem Patentamt eines EU-Mitgliedstaates erteilt wurde.
Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor dieser Antragstellung eine Förderung einer öffentlich rechtlichen Einrichtung erhalten, mit der ein Forschungs- oder Innovationsprojekt im Unternehmen unterstützt wurde oder das Unternehmen ist bei der Gründungsvorbereitung über die Programme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz "EXIST Gründerstipendium" und "EXIST Forschungstransfer" oder vergleichbare Programme der Länder (wie z. B. Flügge, Junge Innovatoren) gefördert worden und der Geschäftszweck des Unternehmens steht in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt. Der angegebene Förderbescheid/die Förderzusage ist nicht widerrufen und die Förderung nicht zurückgezahlt worden.


Die von Ihnen angegebene Branche gilt im Sinne der Richtlinie nicht als innovativ. Allerdings kann Ihr Unternehmen trotzdem als innovativ und damit als förderfähig anerkannt werden, wenn es eines der folgenden Kriterien erfüllt: *

Das Unternehmen ist Inhaber eines Patents, das im direkten Zusammenhang mit dem Geschäftszweck des Unternehmens steht, dessen Erteilung maximal 15 Jahre zurückliegt und das vom Europäischen Patentamt oder einem Patentamt eines EU-Mitgliedstaates erteilt wurde.
Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor dieser Antragstellung eine Förderung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung erhalten, mit der ein Forschungs- oder Innovationsprojekt im Unternehmen unterstützt wurde oder das Unternehmen ist bei der Gründungsvorbereitung über die Programme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz "EXIST Gründerstipendium" und "EXIST Forschungstransfer" oder vergleichbare Programme der Länder (wie z. B. Flügge, Junge Innovatoren) gefördert worden und der Geschäftszweck des Unternehmens steht in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt. Der angegebene Förderbescheid/die Förderzusage ist nicht widerrufen und die Förderung nicht zurückgezahlt worden.
Es soll ein externes unabhängiges Kurzgutachten erstellt werden, in dem bescheinigt wird, dass das Unternehmen innovativ ist. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Unternehmen in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Prozesse entwickelt, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines technischen Misserfolges in sich tragen, sowie mit dem vom Unternehmen verfolgten Geschäftszweck in direktem Zusammenhang stehen. Es werden ausschließlich Kurzgutachten akzeptiert, die von einem auf der Homepage des BAFA aufgeführten Gutachters angefertigt wurden. Das Kurzgutachten kann erst nach erfolgter Antragstellung und nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung des BAFA in Auftrag gegeben werden. Die im Kurzgutachten festgestellte Innovativität wird für maximal ein Jahr bescheinigt. Anschließend ist gegebenenfalls ein neues Kurzgutachten nach erfolgter Aufforderung durch das BAFA in Auftrag zu geben.
Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor Antragstellung einen auf der Homepage des BAFA aufgeführten Innovationspreis erhalten.


[TT.MM.JJJJ]

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Namen aller bisherigen Gesellschafter: jeweils mit Prozentanteil ihrer Beteiligung * Stand zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Nr. Vorname /
Firmenname
Nachname /
Firmenname
Geschäfts-
anteile [%]
Antragsnummer bei Gründungsbeteiligung mit INVEST-Zuschuss (WKI)
1. Zeile entfernen
Datenschutzrechtliche Belehrung
 
Hinweise zum Datenschutz
  1. Verantwortlicher, Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten:

    Verantwortlicher:
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Frankfurter Straße 29-35
    65760 Eschborn
    Telefon: 06196 908-0
    Telefax: 06196 908-1800
    poststelle@bafa.bund.de

    Datenschutzbeauftragte/r:
    datenschutzbeauftragter@bafa.bund.de

  2. Datenverarbeitung:

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhebt im Rahmen des Zuwendungsverfahrens personenbezogene Daten. Insbesondere werden bei der Antragstellung und bei der Einreichung des Verwendungsnachweises die folgenden personenbezogenen Daten erhoben:
    • Angaben zum Antragsteller, einschließlich Kontaktdaten,
    • Angaben zum Ansprechpartner/Bevollmächtigten, einschließlich Kontaktdaten,
    • Angaben zu den Gesellschaftern des Unternehmens,
    • Angaben zum Vorhaben.

    Die Erhebung und Verarbeitung der Daten dient dem Zweck, das Zuwendungsverfahren im Rahmen der für das BAFA als Bewilligungsbehörde geltenden Vorschriften ordnungsgemäß durchführen zu können. Dies beinhaltet insbesondere die Verarbeitung der Daten zum Zweck
    • der Prüfung und Bescheidung des Förderantrags, der Prüfung des Verwendungsnachweises und der Auszahlung der Zuwendung sowie der Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Übrigen (ggf. einschließlich der Rückabwicklung von zu Unrecht bewilligten Zuwendungen und der Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren);
    • der Durchführung der für Zuwendungen des Bundes vorgeschriebenen Erfolgskontrollen (ggf. einschließlich Stichprobenprüfungen vor Ort, statistischer Auswertung, Monitoring und Controlling sowie Evaluierung des Förderprogramms);
    • der für Zuwendungen des Bundes vorgeschriebenen Überwachung der Mittelverwendung (Zuwendungsdatenbank des Bundes);

    Die Verarbeitung der Daten zu den vorstehend genannten Zwecken ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des BAFA als Bewilligungsbehörde erforderlich und beruht insoweit auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben c und e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

    Die erhobenen Daten werden für die Dauer von 10 Jahren aufbewahrt. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Bearbeitung abgeschlossen bzw. das Verfahren beendet worden ist.


  3. Empfänger der Daten (Kategorien):

    Innerhalb des BAFA erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten, die mit der Bearbeitung des Vorgangs im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung befasst sind.

    Darüber hinaus übermittelt das BAFA im Rahmen der oben genannten Zweckbestimmung einzelne Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

    Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs übermittelt das BAFA personenbezogene Daten an die Deutsche Bundesbank und an die Bundeskasse.

    Im Rahmen der Durchführung der haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen kann das BAFA personenbezogene Daten an öffentliche Stellen weitergeben, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben betraut sind (z. B. Bundesrechnungshof).

    Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften werden darüber hinaus projektbezogene Daten zu der geförderten Maßnahme in einem zentralen System des Bundes gespeichert und genutzt (Zuwendungsdatenbank des Bundes). Dies betrifft die folgenden Daten: Thema des Vorhabens, Zuwendungsempfänger und ausführende Stelle, für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter, Bewilligungszeitraum, Höhe der Zuwendung und Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers. Die in die Zuwendungsdatenbank des Bundes übertragenen Daten können von folgenden zugriffsberechtigten Stellen des Bundes eingesehen werden: Mitglieder des Deutschen Bundestages, andere fördernde öffentliche Stellen und Stellen, die mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben betraut sind (z. B. Bundesrechnungshof), sowie - ausschließlich für statistische Zwecke - die damit beauftragte Einrichtung. Die Daten werden ausschließlich zum Zweck der Durchführung von haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erfolgskontrollen sowie zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen des Deutschen Bundestages genutzt. Abgeordnete des Bundestages (MdB) haben bezüglich ihres Wahlkreises technisch die direkte Möglichkeit des Zugriffs auf Daten der Zuwendungsdatenbank. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Zuwendungsdatenbank des Bundes liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin.

    Ergeben sich bei der Bearbeitung des Verfahrens tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Straftat (insbesondere Betrug bzw. Subventionsbetrug) oder Ordnungswidrigkeit begründen, kann das BAFA personenbezogene Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln.

    Zum Zweck der technischen Unterstützung sowie für das Hosting des Antragsportals arbeitet das BAFA mit einem Dienstleister (Auftragsverarbeiter) zusammen, der hinreichende Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz Ihrer Rechte gewährleistet ist (Artikel 28 DSGVO).

    Die Daten werden ausschließlich innerhalb der Europäischen Union verarbeitet. Eine Datenübermittlung an Drittstaaten findet nicht statt.


  4. Betroffenenrechte:

    Als Betroffene/r haben Sie das Recht, Auskunft über Ihre durch das BAFA verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 15 DSGVO), die Berichtigung oder Vervollständigung Ihrer beim BAFA gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 16 DSGVO) und sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (Artikel 77 DSGVO).

    Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 9 BDSG der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) mit Sitz in Bonn.
 
Persönliche Erklärungen
 
a) Ich erkläre für das antragstellende Unternehmen, dass
  • ich die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Maßnahme "INVEST-Zuschuss für Wagniskapital" in der aktuell gültigen Fassung zur Kenntnis genommen habe und für mich als verbindlich ansehe.
  • das Unternehmen zum Zeitpunkt dieser Antragstellung im Sinne von Anlage A, Abschnitt II der Richtlinie nicht älter als sieben Jahre ist.
  • das Unternehmen zum Zeitpunkt dieser Antragstellung über weniger als 50 beschäftigte Personen (Vollzeitäquivalente) und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro verfügt. Es handelt sich um ein kleines Unternehmen im Sinne von Anlage A, Abschnitt III der Richtlinie.
  • sich das Unternehmen derzeit nicht in Schwierigkeiten im Sinne von Anlage A, Abschnitt IV der Richtlinie befindet.
  • das Unternehmen derzeit an keiner Börse gelistet ist. Ein Börsengang ist auch nicht vorbereitet. Es sind keine Vereinbarungen getroffen, dass das Unternehmen Tochtergesellschaft eines anderen Unternehmens wird, das diese Voraussetzung nicht erfüllt.
  • das Unternehmen seinen Hauptsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat. Hat das Unternehmen seinen Hauptsitz im EWR, aber nicht in Deutschland, verfügt es mindestens über eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung oder eine im Gewerberegister eingetragene Betriebsstätte in Deutschland.
  • das Unternehmen und seine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte fortlaufend, hauptsächlich in einem innovativen Geschäftsfeld und wirtschaftlich - mit Gewinnerzielungsabsicht - gemäß Anlage A, Abschnitt VI und VII der Richtlinie aktiv sein wird. Sollte zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs des Investierenden noch keine wirtschaftliche Aktivität aufgenommen worden sein, wird das Unternehmen spätestens ein Jahr nach Anteilserwerb des Investierenden die Geschäftstätigkeit im vorgenannten Sinne aufnehmen und danach fortlaufend wirtschaftlich aktiv sein.
  • sofern das Unternehmen von einem anderen Unternehmen abhängig im Sinne von Anlage A, Abschnitt V der Richtlinie ist, das herrschende Unternehmen die in Ziffer 4.1.1, Spiegelstriche 1 - 3 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt und seinen Hauptsitz im EWR hat.
  • das Unternehmen mit der Anteilsausgabe kommerzielle Ziele verfolgt. Die durch die Anteilsausgabe oder durch das Wandeldarlehen erhaltenen finanziellen Mittel werden innerhalb von zwei Jahren nach der Anteilsausgabe (bzw. nach Abschluss des Darlehensvertrags im Falle eines Wandeldarlehens) für eine Geschäftstätigkeit in einem innovativen Geschäftsfeld eingesetzt. Mit den finanziellen Mitteln werden keine Verluste vorangegangener Jahre ausgeglichen.
  • das Unternehmen durch die Anteilsausgabe oder durch das Wandeldarlehen über zusätzliche finanzielle Mittel verfügen wird. Das heißt, das Geld wird dem Unternehmen durch den Investierenden von außen zugeführt. Es werden durch die Anteilsausgabe keine Kredite des Investierenden an das Unternehmen abgelöst oder zuvor bestehende Nachrangdarlehen in Eigenkapital gewandelt.
  • das Unternehmen mit dem zukünftigen Investierenden nicht im Sinne der Vorgaben von Anlage A, Abschnitt IX der Richtlinie verbunden ist/ sein wird.
  • der zukünftige Investierende durch die erworbenen Anteile voll an Chancen und Risiken des Unternehmens beteiligt sein wird. Es handelt sich um gewöhnliche, voll Risiko tragende Anteile am Unternehmen im Sinne von Anlage A, Abschnitt I, der Richtlinie.
  • es sich bei den durch den zukünftigen Investierenden erworbenen Anteilen um neu ausgegebene Anteile handelt. Es werden nicht bereits bestehende Anteile eines/r anderen Gesellschafters/Gesellschafterin oder Aktionärs/Aktionärin übernommen.
  • das Unternehmen die Voraussetzung einhalten wird, wonach pro Unternehmen maximal Anteilsausgaben im Wert von bis zu 3 Millionen Euro pro Kalenderjahr bezuschusst werden können.
  • es bereit ist, an künftigen Evaluationen der Maßnahme "INVEST-Zuschuss für Wagniskapital" teilzunehmen und die hierfür notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.
b) Ich erkläre für das antragstellende Unternehmen, dem BAFA unmittelbar anzuzeigen, wenn vor dem Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb durch den Investierenden)
  • das Unternehmen seinen Hauptsitz nach außerhalb des EWR verlegt oder keine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung oder eine im Gewerberegister eingetragene Betriebsstätte in Deutschland mehr hat.
  • das Unternehmen nicht mehr fortlaufend, hauptsächlich in einem innovativen Geschäftsfeld oder nicht mehr wirtschaftlich - mit Gewinnerzielungsabsicht - gemäß Anlage A, Abschnitt VI und VII der Richtlinie aktiv ist.
  • die Anteile mit das Risiko des Investierenden mindernden Nebenabreden beziehungsweise Vereinbarungen im Sinne von Anlage A, Abschnitt I der Richtlinie verbunden werden.
c) Mir ist bekannt, dass
  • es sich bei den vorstehenden Antragsangaben (mit Ausnahme der Angaben zur E-Mail-Adresse und der Telefonnummer) sowie den vorstehenden Erklärungen unter den Buchstaben a und b um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handelt. Die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach §264 StGB ist mir bekannt.
  • die Anteile des Investierenden, für die dieser den Zuschuss für Wagniskapital beantragen wird, nur innerhalb folgender Grenzen liegen dürfen: Der Ausgabepreis der Anteile muss mindestens 10.000 € betragen. Ist die Bezahlung an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss jede einzelne Zahlung des Investierenden mindestens eine Höhe von 10.000 € haben. Jede natürliche Person (als direkter Investierender oder als Gesellschafter/in einer Beteiligungsgesellschaft) kann bis zu einer maximalen Beteiligungshöhe von insgesamt 666.666,66 € gefördert werden. Dabei können pro Einzelinvestment einer natürlichen Person maximal 333.333,33 € Beteiligungshöhe gefördert werden.
  • der Investierende nicht bereits unmittelbar oder mittelbar Anteile des Unternehmens halten darf und auch nicht im Sinne von Anlage A Abschnitt IX der Richtlinie mit dem Unternehmen verbunden sein darf.
  • eine Anzeige gegenüber dem BAFA gemäß Buchstabe b dieses Antrages dazu führt, dass das BAFA die Zuwendung ganz oder teilweise zurückfordern kann.
  • die Anteilsausgabe erst nach Antragstellung durch den Investierenden erfolgen darf.
d) Ich erkläre mich für das antragstellende Unternehmen damit einverstanden, dass
  • die vom Unternehmen eingereichten Unterlagen nicht zurückgeschickt, sondern durch das BAFA vernichtet werden.
  • das BAFA das Thema des Vorhabens, die den Bescheid empfangende Person und die ausführende Stelle, den Bewilligungszeitraum sowie sonstige Angaben aus diesem Antragsformular an Mitglieder des deutschen Bundestages, Ausschüsse des Deutschen Bundestages, das BMWK, an andere fördernde öffentliche Stellen und - ausschließlich für statistische Zwecke - an die damit beauftragte Einrichtung sowie mit einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben durch Dritte anhand der Antragsangaben weitergibt. Binnen eines Monats nach Empfang des Bescheids über die Feststellung der Förderfähigkeit kann ich eine begründete Textänderung des Themas vorschlagen. Des Weiteren werde ich binnen dieser Frist das BAFA benachrichtigen, wenn meines Wissens durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt.
  • das BAFA und der Bundesrechnungshof bis zu fünf Jahren nach Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach dem Anteilserwerb durch den Investierenden) die Förderfähigkeit des Unternehmens durch Einsicht in sämtliche Unterlagen des Unternehmens sowie durch örtliche Erhebungen prüfen können. Auf Anforderung wird das Unternehmen Unterlagen, wie beispielsweise die aktuelle Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung, zur Prüfung an das BAFA beziehungsweise den Bundesrechnungshof übersenden.
  • die aus dem Antrag ersichtlichen Daten von der zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland auf Datenträger gespeichert und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle der Wirtschaftsförderung verwendet werden. Mir ist bekannt, dass zur Erhöhung der Transparenz der Fördermaßnahmen der Bund Angaben über die die Zuwendung empfangende Person, über das eingegangene Investment und über die Höhe des Zuschusses in geeigneter Form veröffentlichen kann.
Hinweise
Tatsachen, die für die Feststellung der Förderfähigkeit maßgeblich sind, stellen Tatsachen im Sinne von § 263 beziehungsweise § 264 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Bei Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht über die für die Feststellung der Förderfähigkeit maßgeblichen Tatsachen beziehungsweise bei Angabe unzutreffender Tatsachen kommt eine Strafbarkeit nach § 263 StGB (Betrug) beziehungsweise § 264 StGB (Subventionsbetrug) in Betracht. Für Unternehmen ist der beantragte Zuschuss eine Subvention im Sinne von § 264 StGB. Nach § 2 Subventionsgesetz (SubvG) wird darauf hingewiesen, dass die Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen des Zuschusses abhängig ist, subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB sind. Nach § 3 SubvG trifft den Subventionsnehmer eine sich auf alle subventionserheblichen Tatsachen erstreckende Offenbarungspflicht. Der Subventionsbetrug ist strafbar.


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