Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Leistungen

Kindertageseinrichtungen, Beantragung einer Personalzustimmung

Wenn ein Träger einer Kindertageseinrichtung eine pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft ohne anerkannten Abschluss einstellen möchte, muss eine Personalzustimmung beantragt werden.

Pädagogische Fachkräfte sind grundsätzlich Personen mit einer fachtheoretischen und fach­prak­ti­schen sozialpädagogischen Ausbildung, die durch einen in- oder aus­län­dischen Ab­schluss mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nach­ge­wiesen wird.

Pädagogische Ergänzungskräfte für die Betreuung von Kinder aller Altersgruppen sind hingegen Personen mit einer mindestens zwei­jährigen, überwiegend pä­da­go­gisch aus­ge­richteten, ab­ge­schlos­se­nen Ausbildung. Darüber hinaus muss das pädagogische Personal über die zur Erfüllung der Bil­dungs- und Erziehungsziele erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.

Zu den allgemein anerkannten Berufsgruppen für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft gehören u.a. die Erzieherinnen und Erzieher, die Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen, die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie für die Tätigkeit als pädagogische Ergänzungskraft die Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger.

Personen, die keinen Abschluss besitzen, der mit o. g. Referenzberufen vergleichbar ist, aber pädagogische Qualifikationen und berufliche Erfahrungen im Bereich der Kinderbetreuung nachweisen können, haben die Möglichkeit, sich direkt bei einem Träger einer Kindertageseinrichtung zu bewerben und von diesem bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen zu lassen, ob ihre pädagogische Qualifikation für eine Tätigkeit als Ergänzungs- oder gar als Fachkraft ausreicht. Grundsätzlich ist der Träger einer Einrichtung verpflichtet, den Nachweis einer ausreichenden Qualifikation des von ihm zu beschäftigenden Personals zu führen.

Die pädagogische Ergänzungs- oder Fachkraft, die eingestellt werden soll, kann keine der folgenden Abschlüsse vorweisen:

  • staatlich anerkannte Erzieherin / staatlich anerkannter Erzieher
  • staatlich geprüfte Kinderpflegerin / staatlich geprüfter Kinderpfleger
  • staatlich anerkannte Sozialpädagogin / staatlich anerkannter Sozialpädagoge (Diplom/B.A.)
  • Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin / staatlich anerkannter Kindheitspädagoge (B.A.)
  • Staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen / Heilpädagoginnen und Heilpädagogen B.A., die eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einer Regeleinrichtung als Ergänzungskraft nachweisen können
  • Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen / staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger - wenn die Beschäftigung in einer Kindertageseinrichtung erfolgt, in der regelmäßig mindestens ein Kind mit Behinderung oder ein von wesentlicher Behinderung bedrohtes Kind betreut wird

Der Träger der Kindertageseinrichtung stellt den Antrag bei der betriebserlaubniserlassenden Behörde. Wenn die Kindertageseinrichtung in Trägerschaft einer kreisangehörigen Gemeinde ist, ist das Landratsamt zuständig. Wenn die Kindertageseinrichtung in Trägerschaft einer kreisfreien Stadt und des Landkreises ist, ist die Regierung zuständig.

Die zuständige Behörde prüft auf Antrag des Trägers einer Kindertageseinrichtung, ob eine berufliche Eignung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben vorliegt und ob eine entsprechende Ge­neh­mi­gung erteilt werden kann. Die Ge­neh­mi­gun­gen erfolgt arbeits­stätten­spe­zi­fisch, das bedeutet bei einem Arbeits­stätten­wech­sel von Fach- oder Ergänzungs­kräften bedarf es einer entsprechenden Genehmigung des neuen Trägers durch die zuständige Behörde. Bestätigt die Behörde die Qualifikation als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft, kann die Einstellung erfolgen.

keine

keine

Sie können über die Kita-Berufeliste des Zentrums Bayern Familie und Soziales (siehe "Weiterführende Informationen") prüfen, ob der Beruf bzw. die akademische Ausbildung in Bayern bereits im Hinblick auf eine pädagogische Qualifikation geprüft und bewertet wurde. Ist der Beruf bzw. die akademische Ausbildung bereits geprüft worden, kann mit einer positiven Entscheidung durch zuständige Aufsichtsbehörde gerechnet werden, wenn die Prüfung der einrichtungsspezifischen Faktoren ebenfalls positiv ausfällt.

Sollte der Beruf oder das Studium nicht aufgelistet sein, empfiehlt es sich, über die örtlich zuständige Betriebserlaubnisbehörde beim Bayerischen Landesjugendamt einen Antrag auf Einschätzung der beruflichen Qualifikation zu stellen und darüber in Erfahrung zu bringen, ob die vorliegende Ausbildung für die Tätigkeit als Fachkraft oder Ergänzungskraft befähigt. Die Einschätzung ist unverbindlich. Das Bayerische Landesjugendamt führt keine Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse durch, es gibt lediglich Auskunft darüber, ob der Berufsabschluss vergleichbar ist.

  • Es werden folgende Unterlagen benötigt:
    • Kopie der persönlichen Identifikationsdokumente (z. B. Reisepass, Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis)
    • Abschlusszeugnis über die berufliche(n) Qualifikation(en) im Original und in deutscher Übersetzung
    • Nachweis über die Inhalte der Ausbildung (z. B. Fächerverzeichnis)
    • Tabellarischer Lebenslauf (mit vollständigen Angaben zu schulischen und beruflichen Qualifikationen)
    • Nachweise über berufliche Tätigkeiten im angestrebten Berufsfeld (z. B Arbeitsbesuch oder qualifiziertes Arbeitszeugnis)
    • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)
    • Schreiben/Bescheide anderer Behörden

  • § 16 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG)

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Schwaben

Landratsamt Lindau (Bodensee)

AdresseLandratsamt Lindau (Bodensee)
Stiftsplatz 4
88131 Lindau (Bodensee)
+49 8382 270-0+49 8382 270-0
+49 8382 270-204+49 8382 270-204

Regierung von Schwaben

AdresseRegierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
+49 821 327-01+49 821 327-01
+49 821 327-2289+49 821 327-2289

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)