Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

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Leistungen

Altenpfleger/in, Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit unter der geschützten Berufsbezeichnung "Altenpfleger bzw. Altenpflegerin" ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Sie brauchen eine Erlaubnis, wenn Sie eine Tätigkeit mit der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" bzw. "Altenpflegerin" in der Bundesrepublik Deutschland ausüben möchten.

Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnung, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden.

Wichtigste Voraussetzungen sind:

Qualifikation

Sie haben die Berufsausbildung vollständig abgeschlossen (Nachweis) und die staatliche Abschlussprüfung bestanden.

Soweit Sie nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ausgebildet wurden,

  • ist grundsätzlich die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes bzw. Kenntnisstandes nach der für den jeweiligen Beruf geltenden deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen erforderlich
  • sind gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (Niveau GER B2).

Zuverlässigkeit

Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Führungszeugnis).

Gesundheitliche Eignung

Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet (ärztliches Zeugnis).

 

Die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in der Altenpflege und für die dabei gestellten Anträge auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin" bzw. "Altenpfleger“ liegt bei der Regierung von Oberfranken (unabhängig vom Regierungsbezirk, in dem Sie beabsichtigen, beruflich tätig zu werden).

Keine.

Die Kosten bewegen sich in einem Rahmen von 40 bis 500 EUR.

Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen. Informationen zur Beantragung des Anerkennungszuschusses finden siehe unter "Weiterführende Links".

Unterschiedlich.

Zentralisierung:

Ab dem 01.07.2023 ist das Landesamt für Pflege (LfP) zentral für die Anerkennung ausländischer Pflegefachberufe zuständig.

  • § 58 Abs. 2 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
  • Pflegeberufegesetz (PflBG)
  • Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV)

Regierung von Oberfranken

AdresseRegierung von Oberfranken
Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth
+49 921 604-0+49 921 604-0
+49 921 604-41258+49 921 604-41258

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)