Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

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Leistungen

Bauvorhaben, Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle

Baustellen sind in der Regel im Vorfeld beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt in Form einer Vorankündigung anzuzeigen.

Die Baustellenvorankündigung ist vom Bauherrn oder einem beauftragten Dritten (z. B. Architekt) zu erstellen.

Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Ort der Baustelle
  • Name und Anschrift des Bauherrn
  • Art des Bauvorhabens
  • Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten
  • Name und Anschrift des Koordinators
  • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
  • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
  • Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden
  • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte

Wenn Sie eine Baustelle einrichten wollen und diese die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, ist dem für den Ort der Baustelle zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt eine Baustellenvorankündigung zu übermitteln. Das Bergamt ist u. a. zuständig, wenn das Bauvorhaben der Bergaufsicht unterliegt oder es sich um einen untertägigen Hohlraumbau (Tunnel, Pressung o.ä.) handelt.

Voraussetzungen für die Übermittlung einer Baustellenvorankündigung:

  • voraussichtliche Dauer mehr als 30 Arbeitstage und Anzahl der gleichzeitig tätigen Beschäftigten mehr als 20
    oder
  • Umfang der Arbeiten voraussichtlich mehr als 500 Personentage (z. B. wenn 5 Beschäftige mehr als 100 Tage tätig werden)

Die Vorankündigung ist an das für den Ort der Baustelle zuständige Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt zu richten.

Die Vorankündigung ist dem für den Ort der Baustelle zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. Bergamt spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln.

Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

Bei erheblichen Änderungen ist die Vorankündigung anzupassen.

Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden – unabhängig ob gleichzeitig oder hintereinander – ist ein Koordinator zu bestellen.

Es ist entsprechend der Baustellenverordnung zu prüfen, ob vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen ist.

  • ggf. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

  • § 2 Abs. 2 Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)

Regierung von Oberbayern

AdresseRegierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
+49 89 2176-0+49 89 2176-0
+49 89 2176-2914+49 89 2176-2914

Regierung von Schwaben

AdresseRegierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
+49 821 327-01+49 821 327-01
+49 821 327-2289+49 821 327-2289

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)