Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Leistungen

Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und berufliche Schulen (ohne FOS/BOS), Vollzug von Einstellungen im Beamtenverhältnis

Für den Vollzug von Einstellungen von Lehrern an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne Fachoberschule und Berufsoberschulen) sind die Regierungen zuständig.

Der konkrete Einstellungsvollzug (z. B. Ernennungen, Ausstellung von Urkunden, Durchführung) obliegt den Regierungen.

Vor einer Einstellung in den bayerischen Schuldienst, insbesondere als Beamtin / Beamter, ist eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung vorzunehmen.

Eine Einstellung erfolgt nur zu Beginn des neuen Schuljahres.

  • § 7 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
  • § 50 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
  • Art. 103, 111 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)

Regierung von Schwaben

AdresseRegierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
+49 821 327-01+49 821 327-01
+49 821 327-2289+49 821 327-2289

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)