Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Leistungen

Private weiterführende Schulen, Beantragung eines Versorgungszuschusses

Schulträger privater Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges erhalten für den Versorgungsaufwand, der im Vorjahr für ihre Lehrkräfte angefallen ist, einen Versorgungszuschuss.

Gegenstand und Zuwendungsempfänger

Schulträger privater staatlich anerkannter und staatlich genehmigter Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges erhalten für den lehrpersonalbezogenen Versorgungsaufwand, der im Vorjahr für ihre Lehrkräfte angefallen ist, einen Versorgungszuschuss.

Art und Höhe

Die wesentlichen Berechnungsgrundlagen sind die Schülerzahl am 1. Oktober, sich daraus errechnende Lehrerwochenstunden und die Jahresbezüge einer vergleichbaren, durchschnittlichen staatlichen Lehrkraft.

Der Versorgungszuschuss ist bei Abendgymnasien und Abendrealschulen der Höhe nach auf die tatsächlichen lehrpersonalbezogenen Versorgungsaufwendungen des Schulträgers im Vorjahr begrenzt, daher wird unter Umständen nicht der errechnete volle Versorgungszuschuss gewährt.

Darüber hinaus existieren beim Versorgungszuschuss noch die Übergangsregelungen des Art. 57a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) für Schulträger, die nach Art. 40 BaySchFG in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussberechtigt waren.

Unter anderem:

  • Staatliche Förderung erhalten nur Schulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (der Nachweis ist durch Bescheinigung des Finanzamtes zu erbringen). Dazu gehören auch kirchliche Rechtsträger einschließlich derjenigen gemäß Art. 9 des Bayerischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 und Art. 13 des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924.
  • Staatliche Anerkennung der Schule; im Falle einer staatlichen Genehmigung sind die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 1 BaySchFG zu erfüllen.
    Dies sind u.a., dass
    • die Schule voll ausgebaut ist,
    • die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt,
    • keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen,
    • die Schule zum 01.08. eines Jahres (Bezuschussungsbeginn) mindestens 4 Schuljahre betrieben wurde und
    • der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist.

Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in der Regel mit einer Abschlagszahlung zum 15. Februar auf Basis der Vorjahresbezuschussung und einer Schlusszahlung inkl. Abrechnung zum 15. November des jeweiligen Jahres.

Die Schulträger erhalten am Anfang des Jahres die Antragsunterlagen vom Staatsministerium übersandt und reichen diese bis zum 31. Mai des Jahres mit den notwendigen Nachweisen schriftlich ein.

Für die jährliche Bezuschussung ist die Einreichung der Anträge bis zum 31. Mai des Jahres erforderlich.

keine

Der Antrag wird im aktuellen Zuschussjahr (Haushaltsjahr) bearbeitet. Die Zuschüsse werden ebenfalls im gleichen Jahr gewährt.

  • Ablichtung des Bescheides des Finanzamts über die (vorläufige) Anerkennung der Gemeinnützigkeit
  • Berechtigte erhalten die nötigen Formblätter durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst jährlich zur Verfügung gestellt (auf die im Einzelfall notwendigen Unterlagen wird in einem allgemeinen Anschreiben an alle Schulträger hingewiesen)

  • Art. 40 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
  • Art. 57a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
  • Art. 45 Abs. 1 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

AdresseBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Salvatorstr. 2
80333 München
+49 89 2186-0+49 89 2186-0
+49 89 2186-2800+49 89 2186-2800

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)