Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Leistungen

Straßenbau und Straßenunterhaltung, Klärung von Rechtsfragen

Die Regierungen, Staatlichen Bauämter und die Autobahn GmbH des Bundes klären Rechtsfragen im Bereich Straßenbau und Straßenunterhaltung. 

Die Autobahn GmbH des Bundes plant, baut, verwaltet und unterhält die Bundesautobahnen. Die staatlichen Bauämter planen, bauen, verwalten und unterhalten als zuständige Straßenbaubehörden im Auftrag des Bundes die sonstigen Bundesstraßen und für den Freistaat Bayern die Staatsstraßen.

Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast und den Straßenbaubehörden obliegen, überwacht die Straßenaufsichtsbehörde. Für Bundesstraßen üben die Länder die Straßenaufsicht im Auftrag des Bundes aus. In Bayern sind das die Bezirksregierungen. Diese sind auch Straßenaufsichtsbehörde für Staatsstraßen und Kreisstraßen sowie Gemeindestraßen kreisfreier Gemeinden. Straßenaufsichtsbehörde für Bundesautobahnen ist das Fernstraßen-Bundesamt.

Die Straßenbaulast ist eine gesetzliche Verpflichtung (Regelbaulast), kann aber auch vertraglich übernommen werden (Sonderbaulast).

Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Träger der Straßenbaulast für Staatsstraßen ist der Freistaat Bayern, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt.

Für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes, Staats- und Kreisstraßen ist in bestimmten Fällen die Gemeinde Trägerin der Straßenbaulast. Dies hängt von der Gemeindegröße ab.

Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben; insbesondere die Straße zu planen, zu bauen, zu verbessern, zu unterhalten, zu erneuern und Verkehrshindernisse zu beseitigen. Zur Straßenbaulast gehört auch der erforderliche Grunderwerb. Die Straßenbaulast umfasst - neben den technischen Aufgaben des Straßenbaus und der Straßenunterhaltung einschließlich des Betriebs bestimmter Anlagen - alle verwaltungsmäßigen und organisatorischen Maßnahmen, welche Voraussetzung für die Verwirklichung der öffentlichen Aufgabe sind.

Der Bau einer Straße umfasst nicht nur den Neubau, sondern auch den Um- oder Ausbau. Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut werden, wenn vorher der Plan festgestellt ist (Planfeststellungsverfahren). Das gilt auch für den Bau von Staatsstraßen sowie für Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen von besonderer Bedeutung. Neben dem Neubau unterliegen auch bestimmte, gesetzlich vorgegebene Änderungen der Pflicht zur Planfeststellung.

Die Unterhaltung umfasst die laufende Unterhaltung und die Erneuerung, wobei unter Erneuerung der Ersatz einer abgenutzten Anlage oder von Teilen davon verstanden wird (z. B. Asphaltdeckschicht oder gesamtes Brückenbauwerk). Unterhaltungsmaßnahmen sind bei Bundesfernstraßen so definiert, dass sie keine erhebliche bauliche Umgestaltung erfordern. Die Unterhaltung ist nicht planfeststellungspflichtig, unterliegt aber weitergehender gesetzlichen Vorschriften. So dürfen z. B. Gehölzpflegemaßnahmen beim Straßenböschungsbewuchs nach dem Bundesnaturschutzgesetz zum Schutz von Lebensstätten nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September durchgeführt werden.

Die Unterhaltung von Straßenkreuzungen und Kreuzungen mit Gewässern sind gesondert geregelt.

keine

Keine Aufgaben der Straßenbaulast sind das Räumen und Streuen bei Schnee- und Eisglätte und das Reinigen und Beleuchten der Straße. Dies richtet sich nach den Anforderungen der so genannten Verkehrssicherungspflicht. Besondere Pflichten der Gemeinden sind im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz geregelt.

  • §§ 3, 5, 20, 21 und 22 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
  • Art. 9, 41, 42, 58, 61, 62 und 62a Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)

Die Autobahn GmbH des Bundes - Niederlassung Südbayern

AdresseDie Autobahn GmbH des Bundes - Niederlassung Südbayern
Seidlstr. 7-11
80335 München
+49 89 54552-0+49 89 54552-0
+49 89 54552-3200+49 89 54552-3200

Staatliches Bauamt Kempten

AdresseStaatliches Bauamt Kempten
Rottachstr. 13
87439 Kempten (Allgäu)
+49 831 5243-02+49 831 5243-02
+49 831 5243-3333+49 831 5243-3333

Regierung von Schwaben

AdresseRegierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
+49 821 327-01+49 821 327-01
+49 821 327-2289+49 821 327-2289

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)