Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Leistungen

Testament und Erbvertrag, Hinterlegung zur amtlichen Verwahrung

Testamente und Erbverträge können beim Amtsgericht - Nachlassgericht - in amtliche Verwahrung gegeben werden. Dadurch wird sichergestellt, dass diese im Erbfall gefunden werden und vor Fälschung oder Beschädigung geschützt sind.

Durch die Hinterlegung von Testamenten und Erbverträgen beim Nachlassgericht sollen ihre sichere Aufbewahrung bis zum Tod und ihre Auffindbarkeit alsbald nach dem Tod des Erblassers gewährleistet werden. Notarielle Testamente werden unmittelbar von der beurkundenden Notarin oder dem beurkundenden Notar bei dem Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben, in dessen Bezirk der/die Notar/in den Amtssitz hat. Der Erblasser kann jedoch jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Nachlassgericht verlangen.

Eigenhändige Testamente (solche liegen nur dann vor, wenn sie eigenhändig ge- und unterschrieben sind) können vom Erblasser selbst bei einem frei zu wählenden Nachlassgericht hinterlegt werden. Notarielle Erbverträge werden oftmals - wie das notarielle Testament - vom Notar an das für seinen Amtssitz zuständige Nachlassgericht zur Verwahrung übersandt; Erbverträge können jedoch auch bei der Notarin oder dem Notar verwahrt werden.

Der Erblasser erhält einen Hinterlegungsschein für das in Verwahrung gegebene Testament. Er kann jederzeit die Herausgabe des Testaments verlangen. Die Herausgabe erfolgt jedoch nur an den Erblasser persönlich. Wird ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung herausgegeben, so gilt es als widerrufen. In amtliche Verwahrung gegebene Erbverträge, die ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthalten (in denen also keine Regelungen vorhanden sind, die Bedeutung zu Lebzeiten der Beteiligten aufweisen), können aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragschließenden zurückgegeben werden. Mit der Rückgabe gilt der Erbvertrag als widerrufen.

Die amtliche Verwahrung wird seit dem 1. Januar 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Auf diese Weise wird dafür Sorge getragen, dass das verwahrte Testament bzw. der verwahrte Erbvertrag beim Tod des Erblassers aufgefunden wird.

Beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer werden alle

  • notariell beurkundeten Testamente und Erbverträge,
  • eigenhändigen Testamente, die in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden und
  • sonstigen registerfähigen erbfolgerelevanten Urkunden

registriert.

Es werden die zum Auffinden der Urkunde erforderlichen Informationen gespeichert, nicht aber der Inhalt der abgegeben Erklärung selbst. Die Urkunde befindet sich, vor Zugriffen unbefugter Dritter geschützt, weiterhin in amtlicher Verwahrung.

Die Bundesnotarkammer benachrichtigt im Sterbefall das Nachlassgericht und, wenn Verwahrangaben vorhanden sind, die Verwahrstelle der entsprechenden Urkunde. Sie wird von den Standesämtern über alle inländischen Sterbefälle informiert und überprüft sie auf entsprechende Einträge im Zentralen Testamentsregister.

Weitere Informationen zu Fragen des Erbrechts enthält die Broschüre "Vorsorge für den Erbfall" des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die Sie unter "Weiterführende Links" herunterladen können. Hinweise zum Erbrecht finden Sie außerdem auf der Website der bayerischen Notare (siehe "Weiterführende Links").

 

Ein Antrag auf amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments kann formlos beim Amtsgericht gestellt werden. Es soll ein Hinterlegungsschein über die Verwahrung ausgestellt werden. Wird ein gemeinschaftliches Testament hinterlegt, erhält der andere Erblasser ebenfalls einen Hinterlegungsschein.

Das Testament kann jederzeit wieder aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangt werden. Das Testament darf nur persönlich an den Erblasser (bei einem gemeinschaftlichen Testament nur an die Erblasser gemeinsam) zurückgegeben werden. 

Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, ermittelt die verwahrende Stelle von Amts wegen, ob der Erblasser noch lebt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Verfügung von Todes wegen eröffnet.

  • Die amtliche Verwahrung kostet einmalig 75,00 EUR. Wird ein Erbvertrag beim Notar und nicht beim Nachlassgericht verwahrt, löst dies keine gesonderten Kosten aus.
  • Für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister fallen Gebühren in Höhe von 12,50 EUR (bzw. 15,50 EUR bei einer direkten Abrechnung mit der Bundesnotarkammer) je Registrierung an. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab. Kostenschuldner ist der jeweilige Erblasser. 

  • § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 2267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 2248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 2256 Bürgerliches Gesetzbuch
  • § 344 Familienverfahrensgesetz (FamFG)
  • § 346 Familienverfahrensgesetz (FamFG)
  • § 347 Familienverfahrensgesetz (FamFG)
  • § 78g Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesnotarordnung (BNotO)
  • Nr. 12100 Kostenverzeichnis des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
  • Testamentsregister-Gebührensatzung (ZTR-GebS)
  • § 351 Familienverfahrensgesetz (FamFG)
  • § 34 Beurkundungsgesetz (BeurkG)

Amtsgericht Lindau (Bodensee)

AdresseAmtsgericht Lindau (Bodensee)
Stiftsplatz 4
88131 Lindau
+49 8382 2607-0+49 8382 2607-0
+49+49

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)