Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Leistungen

Königlich privilegierte Schützengesellschaften, Beantragung einer Satzungsgenehmigung

Will eine königlich privilegierte Schützengesellschaft ihre Vereinssatzung ändern oder insgesamt neu fassen, so braucht sie hierzu eine staatliche Genehmigung.

In Bayern gibt es 210 königlich privilegierte Schützengesellschaften (siehe Verzeichnis über die Schützengesellschaften).

Bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) konnten in Bayern Vereine die Rechtsfähigkeit entweder aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1869 betreffend die privatrechtliche Stellung von Vereinen durch Anerkennung ihrer Satzung seitens des Bezirksgerichts (anerkannte Vereine) oder durch landesherrliche Verleihung (privilegierte Vereine) erwerben. Schützengesellschaften gab die königliche Verordnung vom 25. August 1868 (Allgemeine Schützenordnung) die Möglichkeit, die Rechtsstellung eines privilegierten Vereins durch Anerkennung der Allgemeinen Schützenordnung als Statut zu erhalten.

Will eine königlich privilegierte Schützengesellschaft ihre Vereinssatzung ändern oder insgesamt neu fassen, so braucht sie hierzu nach § 33 Abs. 2 BGB eine staatliche Genehmigung. Diese Genehmigung ist zwingende Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Satzungsbestimmungen, d.h. Satzungsänderungen ohne entsprechende Genehmigung sind ungültig.

Seit 1. Januar 2003 ist die Regierung von Schwaben für die Erteilung dieser staatlichen Genehmigung für alle königlich privilegierten Schützengesellschaften in Bayern zuständig.

Im Genehmigungsverfahren prüft die Regierung von Schwaben (genauso wie das zuständige Amtsgericht bei eingetragenen Vereinen), ob die Satzungsänderung formell ordnungsgemäß erfolgt ist. Dazu zählt u.a. die Prüfung, ob zur Generalversammlung unter Angabe der Tagesordnung form- und fristgerecht nach der Satzung eingeladen wurde und ob die Satzungsänderungen mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen wurden. Außerdem wird geprüft, ob die Satzungsänderungen mit zwingenden vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB in Einklang stehen. Soweit eine Schützengesellschaft die Allgemeine Schützenordnung von 1868 als Statut anerkannt hat, ist auch diese Maßstab für die Prüfung.

Hinweis zum Erhalt der Gemeinnützigkeit

Die bisherigen Satzungen der meisten königlich privilegierten Schützengesellschaften dürften im Bereich der Vermögensbindung nicht mehr den formellen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Diese Anforderungen werden von der Regierung von Schwaben im Genehmigungsverfahren zwar nicht geprüft, sie sind aber zwingend einzuhalten, will die königlich privilegierte Schützengesellschaft ihren Status als gemeinnütziger Verein beim Finanzamt nicht verlieren. 

Soweit die bisherige Satzung die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts noch nicht erfüllt, sollte sie im Zuge der nächsten Mitgliederversammlung bzw. spätestens im nächsten Überprüfungsturnus entsprechend geändert werden. In Zweifelsfällen sollte rechtzeitig Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt aufgenommen werden.

 

  • Bei Genehmigung von einzelnen Satzungsänderungen:
    • Einladung der Vereinsmitglieder zur Generalversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung (in der Tagesordnung sollten die "Satzungsänderungen" als eigener Tagesordnungspunkt aufgeführt und die einzelnen Bestimmungen, die geändert werden sollen, angegeben werden),
    • Niederschrift über die Generalversammlung (bzw. Auszug aus der Niederschrift) 2-fach im Original, unterzeichnet vom 1. Schützenmeister und vom Schriftführer, sofern die Satzung keine abweichenden Vorschriften zur Protokollierung enthält. Aus der Niederschrift muss in jedem Fall der Wortlaut der geänderten Satzungsbestimmungen und das jeweilige Abstimmungsergebnis ersichtlich sein. Außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob zur Generalversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung form- und fristgerecht nach der Satzung geladen wurde.
  • Bei Genehmigung der Satzung im Ganzen:

    (d. h. wenn die Satzung insgesamt geändert und neu gefasst werden soll z. B. weil sie aufgrund vieler einzelner Änderungen im Lauf der Zeit unübersichtlich geworden ist),

    • Einladung der Vereinsmitglieder zur Generalversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung (in der Tagesordnung sollte die "Neufassung und Änderung der Satzung" als eigener Tagesordnungspunkt aufgeführt werden. Der neue Satzungsentwurf sollte den Vereinsmitgliedern mit der Tagesordnung zugeschickt werden),
    • Niederschrift über die Generalversammlung (bzw. Auszug aus der Niederschrift) 1-fach im Original, unterzeichnet vom 1. Schützenmeister und vom Schriftführer, sofern die Satzung keine abweichenden Vorschriften zur Protokollierung enthält. Aus der Niederschrift muss in jedem Fall das jeweilige Abstimmungsergebnis ersichtlich sein. Außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob zur Generalversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung form- und fristgerecht nach der Satzung geladen wurde.
    • Die beschlossene Satzung 2-fach im Original, unterzeichnet vom 1. Schützenmeister.

  • § 33 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Art. 2 Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)

Regierung von Schwaben

AdresseRegierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
+49 821 327-01+49 821 327-01
+49 821 327-2289+49 821 327-2289

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)