Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Leistungen

Reitkennzeichen, Beantragung

In einigen bayerischen Regionen müssen Reiter, die in der freien Landschaft, im Wald und auf öffentlichen Verkehrswegen unterwegs sind, an ihrem Pferd Kennzeichen anbringen.

Die untere und höhere Naturschutzbehörde kann zum Schutz des Erholungsverkehrs und des Eigentums durch Rechtsverordnung eine Kennzeichnung von Reitpferden vorschreiben (Art. 31 Abs. 3 BayNatSchG). Dadurch kann die Identifizierung der Reiter erleichtert und so die Möglichkeiten, Beschwerden oder Schadensersatzansprüche anzubringen, verbessert werden.

Die Kennzeichnungspflicht kann sich auch auf die Verpflichtung erstrecken, Aufzeichnungen zu führen, diese aufzubewahren und darüber Auskunft zu geben, wenn Pferde an Dritte überlassen werden (BayVGH, Urt. v. 17.7.1991, BayVBl. 1992, 112). Die Kennzeichnungspflicht darf nicht nur für private Flächen, sondern auch bei Benützung öffentlicher Straßen und Wege angeordnet werden (BVerwG, Beschl. Vom 3.9.1990, NuR 1991, 76).

Nur in bestimmten bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten besteht Kennzeichnungspflicht (z.B: in den Landkreisen Aschaffenburg, Ebersberg, Forchheim, Fürstenfeldbruck, Miesbach, München, Starnberg). Erkundigen Sie sich bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde, ob in einem bestimmten Gebiet Kennzeichnungspflicht besteht.

Die Pferdekennzeichen bzw. die Reitplaketten (paarweise) werden auf schriftlichen Antrag von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zugeteilt und gelten unbefristet. Das Reitkennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferdes. Das heißt, nur die Besitzerin oder der Besitzer des Pferdes kann es beantragen. Unabhängig vom Standort, der für die Unterbringung des Tieres ausgewählt wurde, ist alleine entscheidend, dass sich der Reiter in einem Gebiet aufhält in dem Kennzeichnungspflicht besteht. 

Das Pferd muss die Kennzeichen erkennbar an beiden Seiten des Zaumzeuges tragen. Werden Pferde Dritten zum Reiten überlassen, kann der Pferdehalter verpflichtet sein ein Reitbuch zu führen.

Der Verlust des Kennzeichens ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In diesem Fall ist ein neues Kennzeichen zu beantragen.

Wer ohne Kennzeichen reitet, muss mit einer Anzeige und einem evtl. Bußgeldverfahren rechnen.

ca. 10 bis 30 Euro

  • Art. 31 Abs. 3 Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
  • Verordnung über die Kennzeichnung von Reitpferden

Landratsamt Lindau (Bodensee)

AdresseLandratsamt Lindau (Bodensee)
Stiftsplatz 4
88131 Lindau (Bodensee)
+49 8382 270-0+49 8382 270-0
+49 8382 270-204+49 8382 270-204

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)