Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

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Leistungen

Fluorierte Treibhausgase, Beantragung der Sachkundebescheinigung

Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten, reparieren, stilllegen oder die Gase rückgewinnen, benötigen eine Sachkundebescheinigung, damit sie ihre Tätigkeit ausführen dürfen.

Sachkundebescheinigungen werden personenbezogen ausgestellt für 

  • Tätigkeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen,
  • Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
  • Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen
  • Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen
  • Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und –anhängern
  • Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen

Zuständige Stellen sind die Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, soweit sie von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden und die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt anerkannten Stellen.

Eine Sachkundebescheinigung über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit wird Personen ausgestellt, die

  • im Falle von Tätigkeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen oder -anhängern eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder gemäß Satz 5 oder § 5 Absatz 4 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und jeweils eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 oder Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 bestanden haben,
  • im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und jeweils eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 bestanden haben,
  • im Falle von Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 bestanden haben,
  • im Falle von Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen
    • nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 bestanden haben oder
    • nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 oder in Bezug auf Hochspannungsschaltanlagen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 bestanden haben oder
  • im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, die nicht ersten Strichpunkt erfasst sind, an einem Trainingsprogramm nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 teilgenommen haben oder die Voraussetzungen nach dem ersten Strichpunkt erfüllen.

keine

Bitte die jeweilige Stelle (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer soweit sie von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, Handwerksinnung sowie vom Bayerischen Landesamt für Umwelt anerkannte Stellen) direkt kontaktieren.

  • Prüfungsnachweis Prüfungszeugnis /-nachweis über die Prüfungen nach den jeweils genannten Rechtsvorschriften
  • Teilnahmebescheinigung an einem Trainingsprogramm nach der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kfz oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, sofern nicht die Voraussetzung nach der o.g. Nr. 1 erfüllt werden.
  • ggf. Befreiung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerkliche Ausbildung (nur sofern eine Befreiung stattgefunden hat)
  • Ausbildungsnachweis Nachweis über eine für die Tätigkeit befähigende erfolgreich abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung

  • § 5 Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
  • § 9 Abs. 1 Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
  • Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bes
  • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission zur Festlegung der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltend
  • Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bes
  • Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang
  • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission zur Festlegung der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektr
  • Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibh
  • Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige
  • Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006

Industrie- und Handelskammer Schwaben

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Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)