Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

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Leistungen

Fluorierte Treibhausgase, Beantragung der Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle

Wer Sachkundebescheinigungen (Zertifikate) für Personen gem. § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV ausstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 

Die Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtungen zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen (Zertifikaten) erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Umwelt.

Der Antrag nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen (Zertifikaten) soll formlos und schriftlich mit Daten des Antragsstellers erfolgen:

  • Nennung der Ausbildungssstätte/des Unternehmens
  • Nennung von Prüf- und Zertifizierungsstelle bei Unternehmen
  • Nachweis der Qualifikation der Prüfer/Zertifizierer
  • Ausstattung
  • Katalog mit Prüfungsfragen zur theoretischen und  praktischen Prüfung gemäß Anhang der Verordnungen (EU) 2015/2067 (alt: VO (EG) Nr. 303/2008), (EG) Nr. 304/2008, 2015/2066 (alt: VO (EG) Nr. 305/2008) und (EG) Nr. 306/2008; Ausbildungskonzept/Trainingsprogramm gemäß Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307/2008
  • Muster-Sachkundebescheinigung 

Die Anerkennung erhält, wer

  • die Abfrage der erforderlichen Kenntnisse der im Anhang aufgelisteten zeitlichen und inhaltlichen Gewichtung in den Prüfplänen der Verordnungen (EU) 2015/2067 (alt: VO (EG) Nr. 303/2008), (EG) Nr. 304/2008, (EU) 2015/2066 (alt VO (EG) Nr. 305/2008), und (EG) Nr. 306/2008 nachvollziehbar umsetzt, 
  • entsprechend der jeweiligen Branche fachlich kompetente Prüfer/Zertifizierer nachweist und
  • über das Equipment verfügt.

Nach Bayerischem Kostengesetz liegen die Kosten derzeit zwischen 125 € und 1.500 €, je nach Größe der anerkannten Prüf- und Bescheinigungsstelle und Aufwand der Bescheinigung.

  • Prüf-/Zertifizierungsstelle Prüfstelle (Personen) und Zertifizierungsstelle (andere Personen, andere Abteilung) sind an-zugeben. Die Prüfstelle kann auch Zertifizierungsstelle sein.
  • Nachweise für Prüfer/Zertifizierer Ausbildung, Qualifikation, laufende Weiterbildungsnachweise über die Kompetenz der Prüfer/Zertifizierer in der Branche bzw. Trainerpass, Meisterbrief für Kfz-Ausbildungsstätten
  • Ausstattung Räumliche Ausstattung der anzuerkennenden Stelle für höchstens 16 Prüflinge, Mess- und Apparateliste (Equipment).
  • Prüfkatalog Umfangreiche Aufstellung zum Wissenstest der im Anhang der Kommissionverordnungen geforderten fachlichen Mindestkenntnisse zum Nachweis der Personal-Sachkunde. Für Ausbildungsstätten nach Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission (Kraftfahrzeug-Klimaanlagen) sind Schulungskonzept, Trainerleitfaden erforderlich.
  • Prüfungsordnung z. B. Festsetzung der Quote/Punkte der zu beantwortenden Fragen des Prüfungskatalogs, Grundsätze für Wiederholungsprüfung
  • Ausbildungsbescheinigung - Sachkundenachweis / Zertifikat Das Zertifikat ist europaweit gültig und muss die Tätigkeiten, die der Sachkundige ausüben darf, ausweisen.

  • § 5 Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission zur Festlegung der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltend
  • Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bes
  • Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bes
  • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission zur Festlegung der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektr
  • Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang
  • Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibh
  • Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige
  • Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006

Bayerisches Landesamt für Umwelt

AdresseBayerisches Landesamt für Umwelt
Bürgermeister-Ulrich-Str. 160
86179 Augsburg
+49 821 9071-0+49 821 9071-0
+49 821 9071-5556+49 821 9071-5556

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)