Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Leistungen

Handwerksrolle, Beantragung einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für die Eintragung

Wenn Sie keine deutsche Meisterprüfung und auch keine gleichgestellte Prüfung für das auszuübende zulassungspflichtige Handwerk erfolgreich abgelegt haben, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung zu stellen.

Mit Erteilung der Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für ein zulassungspflichtiges Handwerk (siehe Anlage A zur Handwerksordnung) können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.

Nach vollzogener Handwerksrolleneintragung ist die selbständige Ausübung des beantragten Handwerks gestattet.

Eine Ausnahmebewilligung erhält grundsätzlich, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung besitzt. Die jeweils zuständige Handwerkskammer entscheidet, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen.

Ausübungsberechtigung für ein weiteres Gewerbe nach § 7a Handwerksordnung 

  • Der Antragsteller ist bereits mit einem Handwerk der Anlage A in die Handwerksrolle eingetragen
  • Nachweis der fachtheoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in dem Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wird.
  • Die Ausübungsberechtigung kann auf einen wesentlichen Teilbereich beschränkt werden.

Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (Altgesellenregelung)

  • Einschlägige Gesellenprüfung bzw. entsprechend anerkannter Ausbildungsberuf
  • mindestens sechsjährige Tätigkeit in diesem Bereich (tatsächliche Ausübung), davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung (eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis)
  • kann nicht für die Handwerke Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher sowie Zahntechniker erteilt werden

Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung 

  • Vorliegen eines Ausnahmefalls: Unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls stellt die Ablegung der Meisterprüfung eine nicht zumutbare Belastung dar (z. B. Vorliegen anderer qualifizierter Prüfungen, Outsourcing, gesundheitliche und körperliche Behinderungen, fortgeschrittenes Lebensalter mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung, eng begrenzte Spezialtätigkeit)
  • Notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten im praktischen, fachtheoretischen und betriebswirtschaftlichen Teil zur Führung eines Handwerksbetriebs
  • Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen Teilbereich des Handwerks beschränkt werden.

Ausnahmebewilligung für Angehörige der EG- und EWR-Mitgliedstaaten nach § 9 Abs.1 Handwerksordnung 

Staatsangehörigen von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz steht mit dem Verfahren nach der EU - EWR Handwerk - Verordnung ein erleichterter Qualifikationsnachweis offen. Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 der EU - EWR Handwerk - Verordnung besitzt. Sonderregelungen gelten für Augenoptiker, Zahntechniker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher.

Sie müssen die Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen.

Die zuständige Handwerkskammer prüft, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung vorliegen. Sie erhalten entweder eine Berechtigungs- bzw. Ausnahmebewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.

Das jeweilige Verfahren muss vor dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle abgeschlossen sein.

Die Kosten liegen zwischen 110,00 und 2000,00 EUR.

Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Schwaben

Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO

  • Vollhandwerk 500,00 EUR
  • Teilhandwerk 250,00 EUR

Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO

  • Vollhandwerk 500,00 EUR

Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO

  • Vollhandwerk 500,00 EUR
  • Teilhandwerk 250,00 EUR

     Befristet

  • Vollhandwerk 250,00 EUR
  • Teilhandwerk 250,00 EUR

Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO

  • Vollhandwerk 500,00 EUR
  • Teilhandwerk 250,00 EUR

  • für die Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung (HwO)
    • Nachweise über die bestehende Eintragung und die Eintragungsvoraussetzungen in der Person des Antragstellers
    • Prüfungszeugnisse, Fortbildungsnachweise, Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen, die praktische und fachtheoretische Kenntnisse und Fertigkeiten im beantragten Handwerk nachweisen
  • für die Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HwO)
    • tabellarischer Lebenslauf
    • Gesellenbrief oder entsprechendes Abschlusszeugnis
    • Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen
  • für die Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO)
    • tabellarischer Lebenslauf
    • Gesellenbrief oder entsprechendes Abschlusszeugnis
    • Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen
    • ggf. Zulassung zur Meisterprüfung; Bestätigung der Meisterkursanmeldung
  • für Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Handwerksordnung i. V. m. EU/EWR – Handwerk-Verordnung (HwV) EU Bescheinigung (99/42) durch zuständige Stelle im Herkunftsland - entsprechend dem Amtsblatt EG Nr. C 81/8 vom 13.07.1974 zum Nachweis der selbständigen Tätigkeit mit der Bitte um Beachtung der Nachweise i.S.v. § 2 HwV Nachweis der Ausbildung (Zeugnisse) in beglaubigter Kopie Nachweis der Staatsangehörigkeit Ggf. nach den Umständen des Einzelfalls weitere Unterlagen

  • § 7a Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
  • § 7b Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
  • § 8 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
  • § 9 Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
  • §§ 1 - 6 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassu
  • Gebührenordnung der Handwerkskammer
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Schwaben
  • Gebührenordnung mit Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer für Schwaben

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Schwaben

Handwerkskammer für Schwaben

AdresseHandwerkskammer für Schwaben
Siebentischstraße 52-58
86161 Augsburg
+49 821 3259-0+49 821 3259-0
+49 821 3259-1271+49 821 3259-1271

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)