Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Leistungen

Kriegsopferrente für Witwe/Witwer, Beantragung

Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, die frühere (geschiedene) Ehefrau, die Ehefrau und im Ausnahmefall auch die Braut können eine Rente aus der Kriegsopferversorgung beantragen.

Sterben Beschädigte an den Folgen einer Schädigung, erhalten ihre Witwen Hinterbliebenenversorgung. Sterben rentenberechtigte Beschädigte an versorgungsfremden Leiden, ist Witwen eine (teilweise geringere) Witwenbeihilfe zu gewähren, wenn der Verstorbene wegen Schädigungsfolgen zu Lebzeiten gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben und dadurch die Hinterbliebenenversorgung um einen gewissen Vomhundertsatz gemindert ist (§ 48 Bundesversorgungsgesetz). Der Witwe stehen gleich der Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, die frühere (geschiedene) Ehefrau, die Ehefrau eines Kriegsverschollenen und im Ausnahmefall auch die Braut.

Im Einzelnen gelten seit 01.07.2022 folgende Rentenleistungen:

Grundrente

Sie wird ohne Rücksicht auf das Einkommen allen Witwen mit einem Anspruch auf Witwenrente in gleicher Höhe von monatlich 514 EUR gewährt.

Ausgleichsrente

Diese Rente erhalten Witwen, die entweder das 47. Lebensjahr vollendet haben oder wenigstens um 50 % in ihrer Erwerbstätigkeit gemindert sind oder für mindestens ein waisenrentenberechtigtes (Waisenrente) Kind sorgen oder gesorgt haben. Die volle Ausgleichsrente beträgt einheitlich 567 EUR und ist um das anzurechnende Einkommen der Witwe zu kürzen.

Schadensausgleich

Witwen, deren Gesamteinkommen (einschließlich der Grund- und Ausgleichsrente) geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann heute erzielen würde, erhalten 42,5 % dieses Unterschiedsbetrages als Schadensausgleich. Bei Witwen von Pflegezulageempfängern der Stufen III bis VI wird unterstellt, dass der Ehemann heute mindestens ein Einkommen wie ein Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) beziehen würde.

Bei einem Anspruch auf Witwenbeihilfe können die genannten Beträge niedriger sein.

Pflegeausgleich

Die Witwe eines Beschädigten, der hilflos im Sinne des § 35 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz war, erhält einen Pflegeausgleich, wenn sie den Beschädigten während ihrer Ehe länger als 10 Jahre gepflegt hat.

Sie müssen den Rentenantrag beim Zentrum Bayern Familie und Soziales stellen.

keine

  • Kontonachweis
  • gegebenenfalls Kontovollmacht

Zentrum Bayern Familie und Soziales

AdresseZentrum Bayern Familie und Soziales
Kreuz 25
95445 Bayreuth
+49 921 605-03+49 921 605-03
+49 921 605-3903+49 921 605-3903

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)