Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Leistungen

Studium an einer Universität, Beantragung der Zulassung oder Voranmeldung

In Studiengängen, in denen Zulassungsbeschränkungen (Numerus Clausus) bestehen, muss eine Zulassung zu dem gewünschten Studiengang beantragt werden. Für zulassungsfreie Studiengänge kann eine Voranmeldung erforderlich sein.

Universitätsstudiengänge verbinden Forschung und Lehre zu einer vornehmlich wissenschaftsbezogenen Ausbildung. In Studiengängen, in denen Zulassungsbeschränkungen (Numerus Clausus) bestehen, muss eine Zulassung zu dem gewünschten Studiengang beantragt werden. Für zulassungsfreie Studiengänge kann eine Voranmeldung erforderlich sein.

Den Universitäten obliegen die Pflege und Weitentwicklung der Wissenschaften durch Grundlagenforschung und anwendungsbezogene Forschung und die wissenschaftlich basierte Lehre. Die Universitäten haben das Recht zur Promotion und zur Habilitation; sie bilden den wissenschaftlichen Nachwuchs heran. An Universitäten werden in der Regel Studiengänge in den Bereichen Theologie, Geisteswissenschaften, Rechtswissenschaften, Wirtschaftwissenschaften, Sozialwissenschaften, Medizin, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften und die verschiedenen Lehrämter angeboten. Das Studium ist in der Regel als Bachelor- oder Masterstudiengang konzipiert. Bachelorstudiengänge führen in einer Regelstudienzeit von sechs bis zu acht Semestern zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen und der akademische Bachelorgrad verliehen. Masterstudiengänge führen in einer Regelstudienzeit von zwei bis zu vier Semestern zu einem zweiten Hochschulabschluss. Sie setzen entweder direkt auf dem ersten Hochschulabschluss auf oder können als weiterbildender Masterstudiengang nach einer an den ersten Hochschulabschluss anschließenden Berufspraxis aufgenommen werden. Das Studium wird auch hier durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen und der akademische Mastergrad verliehen.

In den Rechtswissenschaften, der Medizin und dem Lehramt schließen die Studiengänge hingegen mit einer staatlichen Prüfung ("Staatsexamen"), in der Theologie mit einer kirchlichen Prüfung ab.

Promotion

Die Promotion ist mit wenigen Ausnahmen Voraussetzung für eine wissenschaftliche Laufbahn und setzt in der Regel einen Masterabschluss voraus.

Informationen mit einem Überblick über die Adressen aller bayerischen Universitäten (mit Links zu den jeweiligen Homepages) bietet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (siehe "Weiterführende Links").

Auskünfte über die speziellen Bewerbungserfordernisse und Aufnahmeverfahren erhalten Sie direkt beim Studentensekretariat der jeweiligen Universität.

Qualifikationsvoraussetzung für ein Studium in universitären Studiengängen ist die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife (welche Zeugnisse in Bayern als Nachweis der Hochschulreife dienen können, ist in der Qualifikationsverordnung - QualV - geregelt) oder der allgemeine oder fachgebundene Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige.

In einzelnen Studiengängen muss noch vor Studienbeginn eine Berufsausbildung/praktische Tätigkeit und/oder eine Eignungsprüfung/Eignungsfeststellung erfolgreich absolviert werden.

Das Studium in einem Masterstudiengang setzt einen ersten Hochschulabschluss, in einem weiterbildenden Masterstudiengang zusätzlich eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Weitere Zugangsvoraussetzungen legen die Hochschulen fest.

In Studiengängen, in denen Zulassungsbeschränkungen (Numerus Clausus) bestehen, muss eine besondere Zulassung zu dem gewünschten Studiengang beantragt werden. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen

  • bundesweit beschränkten Studiengängen (derzeit: Medizin, Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin - jeweils Staatsexamen)
    Der Zulassungsantrag für das erste Fachsemester ist von Deutschen und Deutschen Gleichgestellten an die Stiftung für Hochschulzulassung zu richten (www.hochschulstart.de). In den übrigen Fällen unmittelbar an die jeweilige Hochschule.
  • örtlich, d.h. an der einzelnen Hochschule beschränkten Studiengängen. 
    Hier ist der Zulassungsantrag an die jeweilige Hochschule zu richten.

Studienberatung bieten an:

  • allgemeine Studienberatung jeder Universität
  • der Studienfachberater im jeweiligen Fachbereich jeder Universität

Das Studium beginnt im Winter- oder Sommersemester (Vorlesungsbeginn ca. Mitte Oktober bzw. Mitte April), in einzelnen Studiengängen nur im Wintersemester.

Bei bundesweit beschränkten Studiengängen muss der Zulassungsantrag

  • für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
  • für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,

bei der Stiftung für Hochschulzulassung  eingegangen sein (Ausschlussfrist).

Bei örtlich beschränkten Studiengängen muss der Zulassungsantrag für das kommende Wintersemester bis zum 15. Juli und für das kommende Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist).

 

Die Hochschulen können durch Satzung für Studiengänge, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, Voranmeldefristen für Bewerberinnen und Bewerber festlegen. Dabei kann vorgesehen werden, dass bei Versäumnis der Voranmeldefrist die Einschreibung für den betreffenden Studiengang versagt wird, es sei denn, dass die Bewerberin oder der Bewerber diese Frist ohne Verschulden versäumt hat.

 

Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor) und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt (Master), sind grundsätzlich abgabenfrei.

 

Weiterbildung: Für die Teilnahme von Studierenden und nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 BayHIG immatrikulierten Personen an Angeboten der Weiterbildung nach Art. 78 BayHIG erheben die Hochschulen Gebühren; von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Angeboten der Weiterbildung, die weder Studierende noch nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 BayHIG immatrikulierte Personen sind, sowie von Studierenden, die überwiegend an Studienangeboten an einem ausländischen Standort außerhalb der Europäischen Union teilnehmen, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.

 

Berufsbegleitendes Studium: Die Hochschulen können für Studiengänge, die unabhängig von einer vorherigen Berufsausbildung berufsbegleitend oder die ausbildungsbegleitend bzw. für Personen mit einer laufenden Berufsausbildung angeboten werden, entsprechend dem erhöhten Aufwand für diese Formate Gebühren erheben. Macht die Hochschule von der Gebührenerhebungsmöglichkeit Gebrauch, so besteht der erhöhte Aufwand aus den zusätzlichen, für die Konzeption und Durchführung solcher Veranstaltungen entstehenden Personal- und Sachkosten.

 

Jeder Studierende, der an einer bayerischen staatlichen Hochschule eingeschrieben ist, muss pro Semester einen Semesterbeitrag entrichten. Der Semesterbeitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag (Studentenwerksbeitrag) sowie ggf. dem Solidarbeitrag für das Semesterticket im jeweiligen ÖPNV-Verkehrsverbund. Der Semesterbeitrag wird von der jeweiligen Hochschule erhoben und muss vor der Immatrikulation entrichtet sein.

 

Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei der Studienberatung und sonstigen zuständigen Stelle (Zulassungs-, Immatrikulations-, Studentenamt u.ä.) der jeweiligen Hochschule.

  • Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
  • Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV)
  • Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG)
  • Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV)

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Universität Bamberg (Otto-Friedrich-Universität)

Universität Augsburg

AdresseUniversität Augsburg
Universitätsstr. 2
86159 Augsburg
+49 821 598-0+49 821 598-0
+49 821 598-5505+49 821 598-5505

Universität Bamberg (Otto-Friedrich-Universität)

AdresseUniversität Bamberg (Otto-Friedrich-Universität)
Kapuzinerstr. 16
96047 Bamberg
+49 951 863-0+49 951 863-0
+49 951 863-1005+49 951 863-1005

Universität Bayreuth

AdresseUniversität Bayreuth
Universitätsstr. 30
95447 Bayreuth
+49 921 55-0+49 921 55-0
+49 921 55-5290+49 921 55-5290

Universität Erlangen-Nürnberg (Friedrich-Alexander-Universität)

AdresseUniversität Erlangen-Nürnberg (Friedrich-Alexander-Universität)
Schloßplatz 4
91054 Erlangen
+49 9131 85-0+49 9131 85-0
+49 9131 85-22131+49 9131 85-22131

Universität München (Ludwig-Maximilians-Universität)

AdresseUniversität München (Ludwig-Maximilians-Universität)
Geschwister-Scholl-Platz 1
80539 München
+49 89 2180-0+49 89 2180-0
+49 89 2180-2322+49 89 2180-2322

Universität Passau

AdresseUniversität Passau
Innstr. 41
94032 Passau
+49 851 509-0+49 851 509-0
+49 851 509-1005+49 851 509-1005

Universität Regensburg

AdresseUniversität Regensburg
Universitätsstr. 31
93053 Regensburg
+49 941 943-01+49 941 943-01
+49 941 943-2305+49 941 943-2305

Universität Würzburg (Julius-Maximilians-Universität)

AdresseUniversität Würzburg (Julius-Maximilians-Universität)
Sanderring 2
97070 Würzburg
+49 931 31-0+49 931 31-0
+49 931 31-82600+49 931 31-82600

Technische Universität München

AdresseTechnische Universität München
Arcisstr. 21
80333 München
+49 89 289-01+49 89 289-01
+49 89 289-22000+49 89 289-22000

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)