Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

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Leistungen

Kraftfahrzeugsteuer, Bezahlung

Sobald Ihr Kraftfahrzeug zugelassen wurde, müssen Sie in der Regel Kraftfahrzeugsteuer zahlen. Die Höhe des Betrages, den Sie bezahlen müssen, ist abhängig von technischen Bemessungsgrundlagen Ihres Fahrzeugs.

Wenn für Sie als Privatperson oder für ein Unternehmen ein Kraftfahrzeug zugelassen wurde, müssen Sie in der Regel ab dem Tag der Zulassung für dieses Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuern zahlen.

Für folgende Fahrzeuge gilt eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht:

  • Personenkraftwagen,
  • Krafträder (Motorräder),
  • Wohnmobile,
  • Kraftfahrzeuganhänger,
  • Nutzfahrzeuge, beispielsweise
    • Lastkraftwagen,
    • Zugmaschinen,
    • Busse;
  • Leichtfahrzeuge (dreirädrige und leichte vierrädrige Krafträder), beispielsweise
    • Quads,
    • Buggys,
    • Trikes.

Die Höhe der Steuer, die Sie bezahlen müssen, hängt von verschiedenen Kriterien ab, darunter:

  • die Art des Fahrzeugs,
  • das Erstzulassungsdatum,
  • die Antriebsart, also der Motor Ihres Fahrzeugs,
  • Hubraum in cm³, also das Hubvolumen des Motors,
  • KohlenstoffdioxidPrüfwert, also der CO2Prüfwert in g/km,
  • ob das Fahrzeug ein Saisonkennzeichen hat,
  • bei Nutzfahrzeugen, Wohnmobilen und Kraftfahrzeuganhängern das Gewicht des Fahrzeugs;

Sie können die voraussichtliche Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Ihr Fahrzeug mit dem Kraftfahrzeug-Steuer-Rechner des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) berechnen.

Als Halterin oder Halter des Fahrzeugs sind Sie eine steuerschuldige Person und müssen die Kraftfahrzeugsteuer bezahlen. Wenn Sie die Kraftfahrzeugsteuer beispielsweise wegen fehlender Kontodeckung nicht bezahlen, ergreift das Hauptzollamt Maßnahmen, um das Geld von Ihnen zu erhalten. Dazu gehören auch Vollstreckungsmaßnahmen.

Unter bestimmten Umständen müssen Sie weniger oder gar keine Kraftfahrzeugsteuer zahlen. Dies gilt beispielsweise für

  • Menschen mit Schwerbehinderung,
  • ausländische Fahrzeuge,
  • reine Elektrofahrzeuge sowie
  • Pkw, die besonders wenige Emissionen ausstoßen.

  • Ihr Fahrzeug, für das Sie Kraftfahrzeugsteuer zahlen müssen, wurde in Deutschland zugelassen.
  • Sie sind nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
  • Sie sind mit der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen für ein anderes Fahrzeug nicht im Rückstand.

Wenn Sie ein Kraftfahrzeug bei der Zulassungsbehörde anmelden, müssen Sie gleichzeitig auch das Formular für das SEPA-Lastschriftmandat abgeben. Dabei gehen Sie wie folgt vor:

  • Sie können das Formular ″SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer″ auf der Internetseite des Zolls sowie auf der Internetseite Ihrer Zulassungsstelle herunterladen und bereits ausgefüllt und ausgedruckt bei der Anmeldung Ihres Fahrzeugs der Zulassungsstelle vorlegen.
  • Damit geben Sie Ihr Einverständnis ab, dass die Kraftfahrzeugsteuer von Ihrem Konto abgebucht wird.
  • Sie können das Formular auch vor Ort bei der Zulassungsstelle erhalten und ausfüllen.
  • Nach der Zulassung Ihres Fahrzeugs übermittelt Ihre Zulassungsbehörde alle erforderlichen Daten und das SEPA-Lastschriftmandat an das zuständige Hauptzollamt.
  • Auf der Grundlage dieser Daten wird Ihr Kraftfahrzeugsteuerbescheid erstellt.
  • Ihr Steuerbescheid wird Ihnen per Post übersandt.
  • Sofern Sie dem zugestimmt haben, können Sie den Bescheid auch online  im Zoll-Portal abrufen.
  • In Ihrem Kraftfahrzeugsteuerbescheid finden Sie unter ″Festsetzung″ die Höhe des Steuerbetrags.
  • Im Bereich ″Zahlungsaufforderung″  wird angegeben:
    • die Höhe des Betrags,
    • der Tag, an dem der Betrag von Ihrem angegebenen Konto abgebucht wird.
  • Dieser Betrag wird in den Folgejahren zum gleichen Datum von dem angegebenen Konto abgebucht.
  • Sie erhalten in der Regel keinen weiteren Steuerbescheid und keine erneute Zahlungsaufforderung.
  • Sie zahlen die Kraftfahrzeugsteuer in der Regel jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus.
  • Ab einer Jahressteuer von mehr als 500,00 EUR können Sie die Steuer auch aufgeteilt in kürzere Zeiträume zahlen.
  • Bei Fragen zu Ihrem Steuerbescheid wenden Sie sich bitte an die in Ihrem Steuerbescheid angegebene Dienststelle.

Folgende Änderungen des Kontoinhabers müssen Sie Ihrem Hauptzollamt mitteilen:

  • Änderung des Namens,
  • Änderung der Anschrift sowie
  • Änderung der Bankverbindung.

Wenn Sie das SEPA-Lastschriftmandat für ein bereits zugelassenes Fahrzeug online ändern wollen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der Generalzolldirektion.
  • Vor der ersten Nutzung des OnlineDienstes müssen Sie sich registrieren.
    • Als Privatperson legen Sie ein Bürgerkonto mit ihrem ELSTER-Konto oder Personalausweis an.
    • Als Unternehmen legen Sie ein Geschäftskonto mit Ihrem ELSTER-Konto an oder fügen dieses einem bestehenden Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal hinzu.
  • Sie benötigen dazu:
    • Ihren Kraftfahrzeugsteuerbescheid und
    • Ihre Halterdaten
  • Wenn Sie bereits ein Konto im Zoll-Portal angelegt haben, melden Sie sich mit ELSTER oder Ihrem Personalausweis an.
  • Wählen Sie aus, ob Sie den Antrag als Privatperson oder für ein Unternehmen stellen möchten.
  • Wählen Sie unter ″Kraftfahrzeugsteuer″ den Bereich ″Änderung der Daten zum SEPA-Lastschriftverfahren″.
  • Wählen Sie unter ″Bankdaten verwalten″ die Funktion ″SEPA-Mandat ändern″. Sie können nun ein neues SEPA-Mandat erteilen, das bestehende Mandat ändern oder ihr SEPA-Mandat reaktivieren.

Wenn Sie eine Änderung des SEPA-Lastschriftmandats per Post, Fax oder De-Mail einreichen wollen:

  • Verfassen Sie ein formloses Schreiben mit folgenden Angaben:
    • Kennzeichen Ihres Fahrzeugs,
    • Mandatsreferenznummer aus Ihrem Kfz-Steuerbescheid,
    • IBAN der zahlenden Person;
  • Das Schreiben muss von der Person unterschrieben werden, die Inhaberin oder Inhaber des Girokontos ist.
  • Senden Sie das Schreiben an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

Wenn Sie eine neue Kontoinhaberin oder einen neuen Kontoinhaber per Post, Fax oder De-Mail mitteilen wollen:

  • Laden Sie das Formular ″SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer″ auf der Internetseite des Zolls herunter und füllen Sie es aus.
  • Drucken Sie das Formular aus.
  • Die kontoinhabende Person muss das Formular unterschreiben.
  • Senden Sie das Formular an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

  • Sie müssen die Kraftfahrzeugsteuer spätestens bis zu dem Tag der Fälligkeit bezahlen, der in Ihrem Kraftfahrzeugsteuerbescheid angegeben ist.
  • Sie müssen so lange Kraftfahrzeugsteuer zahlen, wie Ihr Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat.
  • Sobald Sie das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde abmelden oder ummelden, müssen Sie keine Kraftfahrzeugsteuer mehr zahlen.


Abgabe: keine

Ihren Steuerbescheid erhalten Sie in der Regel innerhalb von 2 Wochen nach der Zulassung Ihres Fahrzeuges. (2 Wochen)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats (Formular 032021)

  • §§ 1 und 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
  • §§ 5 bis 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
  • §§ 11 bis 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
  • § 3 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
  • § 63 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung, FZV)

Hauptzollamt Augsburg

AdresseHauptzollamt Augsburg
Prinzregentenplatz 3
86150 Augsburg
+49 821 5012-0+49 821 5012-0
+49 228 303-98150+49 228 303-98150

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)