Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Leistungen

Erbbaurecht, Informationen zur Bestellung durch die Gemeinde

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben.

Aus der Sicht des Grundstückseigentümers ist das Erbbaurecht ein beschränkt dingliches Recht, das auf seinem Grundstück lastet. Das Erbbaurecht wird grundsätzlich wie ein Grundstück behandelt (so genanntes "grundstücksgleiches Recht"). Das aufgrund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt somit als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des Grundstücks. Eigentümer des Bauwerks ist somit der Erbbauberechtigte und nicht der Grundstückseigentümer. Das Erbbaurecht wird in der Regel für einen gewissen Zeitraum eingeräumt, häufig 99 Jahre. Erlischt das Erbbaurecht, vereinigen sich Grundstücks- und Bauwerkseigentum wieder.

Durch das Erbbaurecht wird der Wohnungsbau gefördert und der Bodenspekulation vorgebeugt. In der Praxis wird das Erbbaurecht als Instrument für die Vermarktung größerer Flächen genutzt. Die Eigentümer von Grund und Boden (häufig Kommunen oder kirchliche Träger) schaffen durch die Bestellung von Erbbaurechten die Möglichkeit, Bauwerke, Gebäude und Häuser zu errichten. Dies ist sowohl für den Bauherrn als auch für den Grundstückseigentümer von Vorteil. Einerseits entfallen die Anschaffungskosten für den Bauplatz, andererseits verbleibt das Grundstück im Eigentum des kommunalen bzw. kirchlichen Trägers und kann nach Ablauf des Erbbaurechts, dem so genannten Heimfall, einschließlich des aufstehenden Bauwerks einer anderen Nutzung zugeführt werden. Ferner erhält Letzterer den Erbbauzins für die Dauer des Erbbaurechts.

Der Bestellung des Erbbaurechts liegt ein schuldrechtliches Kausalgeschäft zugrunde, in dem sich der Erbbauberechtigte im Gegenzug zur Zahlung eines Erbbauzinses verpflichtet. Der Erbbaurechtsvertrag regelt Beziehungen zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem und bestimmt den Inhalt des Erbbaurechts. Durch die Eintragung im Grundbuch entsteht das Erbbaurecht.

Das Erbbaurecht wird in zwei Grundbüchern dokumentiert: Als Belastung des Grundstücks im Grundstücksgrundbuch und als eigenständiges Recht im Erbbaugrundbuch. Im Grundstücksgrundbuch wird das Erbbaurecht in der zweiten Abteilung eingetragen. Es kann ausschließlich zur ersten Rangstelle bestellt werden. Der Rang kann auch nicht geändert werden. Damit wird sichergestellt, dass das Erbbaurecht bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks fortbesteht.

Schließlich kann das Erbbaurecht wie ein Grundstück veräußert, vererbt und belastet werden, zum Beispiel mit Grundpfandrechten (Grundschuld und Hypothek).

Als Entgelt für die Bereitstellung des Grundstücks erhält der Grundstückseigentümer vom Erbbauberechtigten in der Regel eine wiederkehrende Leistung, den sogenannten Erbbauzins, auf den die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Reallasten entsprechende Anwendung finden. In der Regel besteht der Erbbauzins aus einer wiederkehrenden Geldleistung, die anhand eines Prozentsatzes des Bodenwertes zu Beginn der Laufzeit festgelegt wird. Er beträgt meist jährlich zwischen drei und fünf Prozent des Grundstückswertes und wird in vertraglich vereinbarten Zeitabschnitten - beispielsweise an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Lebenshaltungskostenindex - angepasst. Am Ende der vereinbarten Laufzeit geht das Gebäude (wieder) in das Eigentum des Erbbaugebers über. Wenn das Erbbaurecht durch Zeitablauf erlischt, gelten die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Bedingungen, wobei der Übergang des Gebäudeeigentums auf den Grundstückseigentümer in der Regel zu Vergütungsansprüchen des Erbbauberechtigten führt.

  • Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)

Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Die Verwaltungsgemeinschaft erledigt alle Aufgaben für die Bürger ihrer Mitgliedsgemeinden.

AdresseVerwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen
Hauptstr. 8
88167 Stiefenhofen
+49 8383 9208-0+49 8383 9208-0
+49 8383 9208-11+49 8383 9208-11

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)