Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

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Leistungen

Umsatzsteuer, Beantragung einer Erstattung durch Reisende aus einem Nicht-EU-Staat

Reisende aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat können unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei in Deutschland einkaufen.

Reisende aus Drittstaaten (Nicht-Mitgliedsstaaten der Europäischen Union) können in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen ab einem Warenwert von EUR 50,01 umsatzsteuerfrei einkaufen. Für Reisende mit Wohnort in Nordirland ist ein steuerfreies Einkaufen ausgeschlossen.

Wenn Sie auf Privatreisen in Deutschland einkaufen, müssen Sie beim Kauf zunächst den vollen Preis inklusive Umsatzsteuer zahlen, können sich die Steuer aber erstatten lassen.

Für Waren, die zur Ausrüstung oder Versorgung von privaten Beförderungsmitteln (zum Beispiel Auto, Motorboot, Flugzeug) gebraucht werden, gilt die Umsatzsteuerbefreiung nicht. Dazu gehören zum Beispiel Stoßstangen, Außenspiegel, Kraftstoff oder Pflegemittel. Ebenso sind Dienstleistungen wie zum Beispiel Hotelübernachtungen und Restaurantbesuche  von der Befreiung ausgeschlossen.

Um sich die Steuer erstatten lassen zu können, müssen Sie das von Ihrem Händler ausgefüllte Formular „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG)“ beziehungsweise den Kassen- oder Rechnungsbeleg vor der Ausreise aus dem Zollgebiet der Union bei einer Grenzzollstelle vorlegen. Diese bestätigt Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen die fristgerechte Ausfuhr der Waren sowie die Eigenschaft als Drittlandskäufer (Ausfuhr- und Abnehmerbestätigung).  

Gegen Vorlage der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbelege beim Händler kann Ihnen dieser die Umsatzsteuer erstatten. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich die Umsatzsteuer von einem Serviceunternehmen erstatten zu lassen. Gegen Aushändigung der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbelege zahlt dieses Unternehmen den Steuerbetrag nach Abzug eines Bearbeitungsentgelts aus (vorrangig an Flughäfen).

  • Sie haben Ihren Wohnort in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat.
  • Ihr Wohnort ist nicht Nordirland.
  • Sie sind nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels, der Sie zu einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten in Deutschland berechtigt.
  • Beim Einkauf handelt es sich um Waren aus dem  Einzelhandel. Dienstleistungen sind ausgeschlossen.
  • Die Waren müssen innerhalb von drei Monaten nach Kauf in das Drittlandsgebiet gelangen.
  • Sie führen die Ware in Ihrem persönlichen Reisegepäck aus. Zu persönlichem Reisegepäck gehört nur Gepäck, das  Sie beim Grenzübertritt bei sich führen. Gepäck, das per Post oder mit einer Spedition nach Hause geschickt wird, gilt nicht als persönliches Reisegepäck.
  • Der Einkauf muss pro Beleg mindestens EUR 50,01 (einschließlich Umsatzsteuer) betragen.

Fragen Sie im Geschäft nach dem Formular „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG)“ und lassen  Sie dieses vor Ort ausfüllen. Alternativ können Sie das Formular selbst auf der Internetseite des Zolls ausdrucken und während des Einkaufs mit sich führen. Oder Sie verwenden den Kassen- oder Rechnungsbeleg. Dieser kann anstelle des vorher genannten Formulars  zur Vorlage bei der Grenzzollstelle genutzt werden.

Im Geschäft

  • Wenn Sie das Formular nutzen: Lassen Sie es vom Händler ausfüllen und  durch seine Unterschrift bestätigen.
  • Alternativ: Verwenden Sie den Kassen- oder Rechnungsbeleg.

An der Grenzzollstelle

  • Informieren Sie beim Check-In das Personal Ihrer Fluggesellschaft darüber, dass Sie eine Ausfuhr- und Abnehmerbestätigung benötigen, um die Umsatzsteuer Ihrer Einkäufe erstattet zu bekommen.
  • Das Flugpersonal wird Sie nach Abfertigung des Gepäcks und Anbringen des Gepäckanhängers mit Ihrem Gepäck an die zuständige Grenzzollstelle verweisen.
  • Das Zollpersonal bestätigt Ihnen auf dem Formular oder  dem Kassenbeleg / Rechnung die Ausfuhr Ihrer Einkäufe. Wenn sich Ihre Einkäufe im Aufgabegepäck befinden, verbleibt das Gepäckstück beim Zoll und wird von dort in den Transport weitergeleitet. Wenn sich Ihre Einkäufe im Handgepäck befinden, können Sie dieses nach der Abfertigung mit in die Kabine nehmen.
  • Mit der Ausfuhr- und Abnehmerbestätigung durch den Zoll können Sie sich nun  die Umsatzsteuer erstatten lassen. Dafür gibt es 2 Wege:  
    • Zurück Zuhause senden Sie den Ausfuhr- und Abnehmernachweis an den Händler. Dieser zahlt Ihnen dann die Umsatzsteuer zurück.
    • Alternativ können Sie sich direkt am Flughafen vor Abreise an ein Serviceunternehmen wenden, welches die Rückerstattung gegen eine Servicegebühr für Sie durchführt.

Bitte beachten Sie, falls Sie innerhalb des Europäischen Zollgebiets nochmals umsteigen:

  • Waren im Aufgabegepäck müssen Sie am ersten Abflughafen von der Zollstelle bestätigen lassen.
  • Die Ausfuhr von Gegenständen im Handgepäck wird beim letzten Abflughafen der EU zollamtlich bestätigt.

Die Umsatzsteuer bekommen Sie nur erstattet, wenn Sie die Waren vor Ablauf des 3. Kalendermonats, der auf den Monat des Kaufs folgt, ausführen.

Es entstehen keine Kosten für Sie.

Sie erhalten die Ausfuhrbestätigung von der zuständigen Grenzzollstelle in der Regel sofort.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Nachweis des Wohnorts durch Personaldokumente (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis)

  • § 6 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • § 9 Absatz 1 Nr. 2d) Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
  • § 17 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)