Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Leistungen

Lohnsummen, Meldung an den Unfallversicherungsträger

Sie müssen als Unternehmen den Lohnnachweis Ihrer Beschäftigten elektronisch abgeben.

Der elektronische Lohnnachweis ist eine der Grundlagen für die Berechnung des Beitrages, den Ihr Unternehmen für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz Ihrer Beschäftigten jährlich zahlt.

Im elektronischen Lohnnachweis melden Sie die Lohnsummen Ihrer Beschäftigten (Lohnsummenmeldung).

Vor der Meldung müssen Sie einen Stammdatenabruf mit Ihrem zertifiziertem Entgeltabrechnungsprogramm oder der Ausfüllhilfe durchführen. Der Stammdatenabruf ist ein Vorverfahren zur eigentlichen Lohnnachweismeldung. Er stellt sicher, dass nur Meldungen mit korrekten Daten an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen übermittelt werden.

Sie müssen keinen elektronischen Lohnnachweis abgeben, wenn Ihr Unternehmen kein Personal und auch keine Aushilfen oder geringfügig Beschäftigte beschäftigt. Wenn das auf Ihr Unternehmen zutrifft, sollten Sie keine Stammdaten abrufen. Wenn Sie den Stammdatenabruf fälschlicherweise dennoch gemacht haben, sollten Sie ihn stornieren.

  • Ihr Unternehmen beschäftigt versicherte Personen gegen Lohn oder eine andere Form von Entgelt.

Sie müssen den elektronischen Lohnnachweis über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder entsprechende Ausfüllhilfen (zum Beispiel sv.net) abgeben.

Wenn Sie die Meldung über ein Entgeltabrechnungsprogramm machen:

  • Stellen Sie sicher, dass Sie die aktuelle Version Ihres Entgeltabrechnungsprogramms nutzen.
  • Wenn Sie die Angaben über die Entgelte Ihrer Beschäftigten übermitteln, benötigen Sie folgende Daten:
    • Bezeichnung der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse
    • Unternehmensnummer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse
    • PIN für Lohnnachweis Digital
      • Die Zugangsdaten erhalten Sie von der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse mit den Mitgliedsunterlagen oder dem Bescheid über die Veranlagung des Unternehmens per Post. Sie können die Zugangsdaten auch nachträglich beantragen.
  • Das Verfahren startet mit dem Stammdatenabruf. So wird sichergestellt, dass Sie im weiteren Verfahren nur Lohnnachweise mit korrekter Unternehmensnummer und tatsächlich veranlagten Gefahrtarifstellen an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übermitteln.
  • Mit den im Entgeltabrechnungsprogramm hinterlegten Unternehmensdaten (Betriebsnummer, Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, Unternehmensnummer, PIN) rufen Sie die Stammdaten in der Stammdatendatei bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ab.
  • Durch den Stammdatenabruf folgert Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, dass Ihr Unternehmen im jeweiligen Beitragsjahr Beschäftigte hat und diese bezahlt.
  • Der zuständige Unfallversicherungsträger erwartet nun den elektronischen Lohnnachweis für dieses Beitragsjahr.
  • Übernehmen Sie die rückgemeldeten Daten in das Entgeltabrechnungsprogramm. Anschließend überprüfen Sie die Zuordnung aller Beschäftigten zur Gefahrtarifstelle und passen diese gegebenenfalls an.
  • Mit dem elektronischen Lohnnachweise werden folgende Daten übermittelt:
    • Unternehmensnummer beim zuständigen Unfallversicherungsträger
    • Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers
    • bezogen auf die Gefahrtarifstelle:
      • beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
      • geleistete Arbeitsstunden aller Beschäftigten
      • Anzahl der Beschäftigten

Hinweis: Wenn Sie in Ihrem Unternehmen mehrere Abrechnungskreise nutzen, müssen Sie für jeden Kreis die Stammdaten abrufen und die Lohnnachweise melden.

Wenn Sie die Meldung über eine Ausfüllhilfe machen:

  • Der Abruf der Stammdaten Ihres Unternehmens erfolgt automatisch unmittelbar bevor Sie den Lohnnachweises abgeben. Eine eigenständige Abfrage ist daher nicht notwendig.

Bitte beachten Sie folgende Meldefristen:

  • Abgabe des Lohnnachweises:
    für das Beitragsjahr bis 16.02. des Folgejahres.
  • Einstellung des Unternehmens, Wechsel der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, Beendigung der meldenden oder abrechnenden Stelle, Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse:
    spätestens 6 Wochen nach Eintritt der Änderung.

  • Es fallen keine Kosten an.

1 bis 3 Monate

Es werden nur Entgelte für Beschäftigte gemeldet, weitere Informationen zum Unternehmen müssen separat gemeldet werden. Sogenannte „Kopfbeitragsmeldungen“ (Meldung nach Personenzahl zum Beispiel bei besonderen Versichertenarten wie Lernende, ehrenamtlich Tätige) werden nicht mit dem elektronischen Lohnnachweis gemeldet. Über die Meldemöglichkeiten gibt der zuständige Unfallversicherungsträger Auskunft.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • keine

  • § 99 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
  • § 100 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
  • § 101 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
  • § 102 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
  • § 165 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Unfallkassen

Gewerbliche Berufsgenossenschaften

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)