Leistungen
Schwangere in Not, Beantragung von Hilfen
Die "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" hilft schwangeren Frauen vor Geburt und bis zu 36 Monate nach Geburt des Kindes, sofern sie sich in einer Notlage befinden.
Zweck
Reichen die öffentlichen und privaten Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, im Einzelfall nicht aus, so kommen Leistungen der "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" in Betracht. Damit soll Schwangeren, die sich in einer Notlage befinden und auf die Hilfe anderer angewiesen sind, die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert werden.
Gegenstand
Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben, die aus Anlass der Geburt eines Kindes entstehen und geeignet sind, die Austragung der Schwangerschaft wesentlich zu erleichtern (z. B. Umstandskleidung, Baby-Erstausstattung, Haushalts- und Einrichtungsgegenstände). Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben für einen Zeitraum bis zu 36 Monaten nach der Geburt des Kindes, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 48 Monaten.
Zuwendungsempfänger
Die Leistungen der "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" aus dem Stiftungszweck "Schwangere in Not" werden nur an Mädchen und Frauen ausgereicht, die im Zeitpunkt des Hilfeersuchens schwanger sind.
Zuwendungsfähige Kosten
Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben, die aus Anlass der Geburt eines Kindes entstehen und geeignet sind, die Austragung der Schwangerschaft wesentlich zu erleichtern. Vorgesehen sind Leistungen für:
- Umstandskleidung und Wäsche für die Schwangere,
- die Erstausstattung des Kindes,
- die Weiterführung des Haushalts (Haushaltshilfe),
- die Wohnung und für Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände,
- die Betreuung des Kindes durch Dritte,
- die Unterstützung der Lebensführung und der Betreuung des Kindes durch die Mutter,
- die vorübergehende auswärtige Unterbringung vor und nach der Geburt des Kindes und
- sonstige Hilfen (zum Beispiel Erholungsmaßnahmen, Fortsetzung der Ausbildung, Pauschale für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz etc.).
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Die Förderung erfolgt als auflösend bedingte Zweckzuwendungen. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem notwendigen Bedarf und den besonderen Umständen des Einzelfalls.
- Ärztliche Bescheinigung über bestehende Schwangerschaft, Vorliegen einer Notlage
- Bereitschaft, Beratung in Anspruch zu nehmen
- Hauptwohnung in Bayern
- ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse
Ausschlusskriterien:
Das Hilfegesuch muss während der Schwangerschaft, also vor der Geburt des Kindes, gestellt werden.
Eine Gesuchsstellung ist ausschließlich über eine der staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen sowie über die vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales freiwillig geförderten katholischen Beratungsstellen möglich.
Die Beratungsstelle überprüft die Leistungsvoraussetzungen und übermittelt bei deren Vorliegen alle notwendigen Informationen, Nachweise und Belege über ein Internetportal der "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" (Stiftungsverwaltung).
Die "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" (Stiftungsverwaltung) prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung an die Schwangere gegeben sind und schließt dann die Zuwendungsvereinbarung selbst.
Die Auszahlungen erfolgen bargeldlos auf ein von der Schwangeren genanntes Bankkonto. Auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren können Zahlungen auch an die Beratungsstelle oder sonstige Dritte geleistet werden.
Die Leistungsempfängerin hat gegenüber der Beratungsstelle, die beim Vertragsabschluss eingeschaltet war, die zweckentsprechende Verwendung mittels geeigneter Belege nachzuweisen.
Die Hilfesuchenden, also werdende Mütter, müssen bereits vor der Geburt des Kindes einen Antrag bei der Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind stellen, sonst ist eine Förderung nicht möglich.
Es fallen keine Kosten an.
Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 7 Tag(en) bis zu 3 Woche(n) zu rechnen.
Das Hilfegesuch muss während der Schwangerschaft, also noch vor der Geburt des Kindes, gestellt werden.
- Erforderliche Unterlage/n
- Nachweis über bestehende Schwangerschaft: z. B. Ärztliche Bescheinigung
- Nachweis über Hauptwohnsitz in Bayern: z. B. aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
- Vergabegrundsätze für die Gewährung von Leistungen der Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" an Schwangere in Not

