Leistungen: Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
VG Stiefenhofen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Rathaus

Leistungen

Heilmittel, Informationen zur Kostenübernahme

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Sie Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel. Hierzu zählen Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Podologie und Ernährungstherapie.

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für Ihre Behandlung. Dazu gehören medizinisch notwendige Heilmittel, das heißt Leistungen der

  • Physiotherapie,
  • Podologie,
  • Stimm-, Sprech- Sprach-, und Schlucktherapie,
  • Ergotherapie und
  • Ernährungstherapie.

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt Ihnen dafür eine Verordnung aus. Ergotherapeutische Leistungen kann Ihnen auch Ihre behandelnde Psychotherapeutin oder Ihr behandelnder Psychotherapeut verordnen. Außerdem kann Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt Ihnen Physiotherapie sowie Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie verordnen.

Eine Genehmigung der verordneten Behandlung durch Ihre Krankenkasse ist nicht nötig.

Wenn Sie zum Beispiel aufgrund einer chronischen Erkrankung mindestens 1 Jahr ununterbrochen Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie benötigen, können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen langfristigen Heilmittelbedarf beantragen.

  • Sie sind gesetzlich krankenversichert.
  • Ihre Ärztin oder Ihr Arzt beziehungsweise Ihre Psychotherapeutin oder Ihr Psychotherapeut hat Ihnen Heilmittel verordnet.
  • Diese Heilmittel sind notwendig
    • zur Heilung oder Linderung,
    • zur Krankheitsvorbeugung,
    • um der Gefährdung einer Kindesentwicklung, entgegenzuwirken oder
    • zur Vermeidung oder Verringerung von Pflegebedürftigkeit.
  • Die Behandlung übernehmen zugelassene
    • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
    • Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister,
    • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
    • Logopädinnen und Logopäden,
    • Sprachtherapeutinnen und Sprachtherapeuten,
    • Podologinnen oder Podologen oder
    • Ernährungstherapeutinnen und Ernährungstherapeuten.
  • Für die Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs:
    • Ihre Ärztin oder Ihr Arzt hat bei Ihnen eine schwere funktionelle oder strukturelle Schädigung festgestellt,
    • es bedarf einer fortlaufenden Therapie über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr
    • Antrag bei der Krankenkasse, wenn die Erkrankung nicht in der Diagnoseliste der Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie aufgeführt ist.

Einen Antrag auf einen langfristigen Heilmittelbedarf können Sie zum Beispiel per Post stellen. Bei vielen Krankenkassen können Sie Ihren Antrag auch persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.

Wenn Sie einen Antrag stellen möchten:

  • Lassen Sie sich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eine Heilmittelverordnung mit einer ausführlichen Begründung ausstellen.
  • Aus der ärztlichen Begründung muss hervorgehen, dass Sie die Therapie für mindestens ein Jahr durchgehend benötigen.
  • Machen Sie eine gut lesbare Kopie der ärztlichen Verordnung, die Sie Ihrer Krankenkasse mit der Antragsstellung vorlegen.
  • Sie erhalten einen Bescheid Ihrer Krankenkasse.
  • Behalten Sie die Originalverordnung und legen Sie diese direkt in Ihrer Therapiepraxis vor, damit die Behandlung starten kann.

Eine Heilmittelverordnung können Sie innerhalb von 28 Tagen einlösen.

Für Kinder sind die Behandlungen kostenfrei.

Wenn Sie 18 Jahre oder älter sind, zahlen Sie

  • 10 % der Behandlungskosten,
  • 10 Euro je Verordnung. 

Wenn Sie ein geringes oder kein Einkommen haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung von den Zuzahlungen beantragen.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • ärztliche Verordnung

  • § 32 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung
  • § 92 Absatz 6 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung
  • Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie)
  • Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte)

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)